Tätigkeit mit Krankheitserregern, Veränderungen anzeigen
Allgemeine Informationen
Anzeige von Veränderungen bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 50 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Üben Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern aus, müssen Sie eintretende Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle anzeigen.
Anzeigepflichtig sind insbesondere:
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen
- das Beenden der Tätigkeit mit Krankheitserregern
- die Wiederaufnahme der Tätigkeit mit Krankheitserregern
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern und haben die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt oder
- Sie üben eine nicht erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Krankheitserregern aus
Verfahrensablauf
Verfassen Sie Ihre schriftliche Veränderungsanzeige formlos schriftlich oder (falls hier über Amt24 verfügbar) auf dem vorgesehenen Formular.
- Je nach Veränderungsgrund muss Ihre Anzeige folgende Angaben enthalten:
- Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten
- Änderungen bezüglich der Entsorgungsmaßnahmen
- Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- Änderungen der Erlaubnisfreiheit
- Füllen Sie das Formular vollständig aus und fügen Sie die gegebenenfalls erforderlichen Nachweise und Dokumente bei.
- Reichen Sie die Veränderungsanzeige bei der zuständigen Stelle ein.
Erforderliche Unterlagen
- Formular zur Veränderungsanzeige
- Unterlagen zu den Änderungen wie zum Beispiel Organisationspläne, Hygienekonzepte, Entsorgungskonzepte, Baupläne, oder Raumpläne
- Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit (Kopie) beziehungsweise Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Fristen
Anzeige der Veränderungen: unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 50 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) - Veränderungsanzeige
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 21
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: -> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung - Antrag