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Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

Sind Sie Opfer politischer Verfolgung, dann können Sie Ausgleichsleistungen beantragen.

Rehabilitierung

Sind Sie Opfer politischer Verfolgung, dann können Sie Ausgleichsleistungen beantragen.


Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Gesetzliche Grundlage:

(1) Verfolgte nach § 1 Abs. 1 mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag Ausgleichsleistungen in Höhe von 214 Euro monatlich. Wenn der Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung bezieht, betragen die Ausgleichsleistungen 153 Euro monatlich.

(2) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn die in der Bescheinigung nach § 17 oder § 18 festgestellte Verfolgungszeit vor Ablauf des 2. Oktober 1990 endet, es sei denn, die Verfolgungszeit beträgt mehr als drei Jahre. Die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 setzt außerdem voraus, dass zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Zeitpunkt, von dem an der Verfolgte die Rente bezieht, ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren liegt.

(3) Als in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt gilt ein Verfolgter, dessen entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermitteltes Einkommen die folgende maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt:

1. für den Verfolgten selbst den Grundbetrag nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für seinen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten 80 vom Hundert und für jedes minderjährige, zum Haushalt gehörende Kind 50 vom Hundert des Grundbetrages zuzüglich

2. der Kosten der Unterkunft, einschließlich der Heizkosten, in tatsächlicher Höhe.

Bei der Einkommensermittlung nach Satz 1 ist bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Für Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Übersteigt das ermittelte Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag, der geringer ist als der Betrag der Ausgleichsleistungen nach Absatz 1, erhält der Verfolgte Ausgleichsleistungen in Höhe des Differenzbetrages.

(5) Die Ausgleichsleistungen werden monatlich im Voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gezahlt.

Voraussetzungen / Verfahrensablauf

Voraussetzungen / Verfahrensablauf

Antragstellung, Antragsprüfung und Bescheid

Als Opfer von politischen Verfolgungsmaßnahmen und Verwaltungswillkür in der ehemaligen DDR wenden Sie sich bitte an die Rehabilitierungsbehörde des Bundeslandes, von dessen jetzigem Gebiet die Verfolgungsmaßnahme seinerzeit ausgegangen ist. Wurden Sie auf dem Gebiet des jetzigen Freistaates Sachsen verfolgt, können Sie die verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung bei der Sächsischen Rehabilitierungsbehörde bei der Landesdirektion Sachsen in Chemnitz beantragen.

Landesdirektion Sachsen

Rehabilitierungsbehörde

Referate 27

09105  Chemnitz

Hinweise und weiterführende Links zu den Voraussetzungen der Rehabilitierung und möglichen Folgeansprüchen finden Sie zudem auf folgenden Internetseiten:

Erst nach Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung (oder vorläufige Rehabilitationsbescheinigung), sofern Ihrem beruflichen Rehabilitierungsantrag stattgegeben wird, und die festgestellte Verfolgungszeit entweder mehr als 3 Jahre beträgt oder endet nicht vor Ablauf des 02.10.1990, kann der Antrag zeitgleich beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Welche Unterlagen Sie vorlegen müssen, teilt Ihnen das Sozialamt mit.

Auf Basis der Antragstellung können Ausgleichszahlungen gezahlt werden, wenn eine Prüfung des Einkommens nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII § 82) dem voraus geht. Dabei berechnet sich die Einkommensgrenze für die Zahlung der Sozialleistungen nach einem Grundbetrag der sich an den Sätzen der Regelungen des Zwölften Sozialgesetzbuchens orientiert.

Dem Einkommen werden abgezogen:

  • zu entrichtende Steuern auf das Einkommen,
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Arbeitslosenversicherung),
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen,
  • mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
  • Mietkosten einschließlich Heizkosten.

Wenn das Einkommen die Grundbeträge nicht übersteigt, können die Ausgleichsleistungen in voller Höhe beansprucht werden. Wenn das verbleibende Einkommen die jeweiligen Grundbeträge jedoch übersteigt, heißt das nicht, dass Sie Ihren Anspruch auf Ausgleichsleistungen verlieren. Die Ausgleichsleistung vermindert sich um den Betrag, mit dem das Nettoeinkommen über der Einkommensgrenze liegt.

Das örtlich zuständige Sozialamt prüft jährlich, ob die genannten Voraussetzungen zur Zahlung der Ausgleichsleistung weiterhin zutreffen.

Anträge auf Ihre Rehabilitierung können Sie bis zum 31. Dezember 2019 stellen.