Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie unternehmerisch oder beruflich in Deutschland tätig werden wollen, informieren Sie die einheitlichen Ansprechpartner* über rechtliche Anforderungen und helfen Ihnen, Verwaltungsverfahren schnell und einfach online abzuwickeln.
Als Teil eines europaweiten Netzwerks ermöglichen Ihnen die einheitlichen Ansprechpartner einen einfachen Zugang zu Verwaltungen und Behörden.
Die einheitlichen Ansprechpartner helfen Ihnen,
- wenn Sie unternehmerisch in Deutschland tätig werden wollen oder
- wenn Sie sich Ihre berufliche Qualifikation formal anerkennen lassen wollen.
Die einheitlichen Ansprechpartner informieren Sie über:
- Antragstellung und erforderliche Unterlagen,
- zuständige Stellen,
- Kosten und
- Dauer des Verwaltungsverfahrens.
Die einheitlichen Ansprechpartner übernehmen für Sie auch die komplette elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Sie nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten diesen an die zuständigen Behörden weiter. Sie ersparen sich dadurch Behördengänge.
Das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner besteht aus Internet-Portalen und persönlichen Ansprechpartnern.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Verfahrensablauf
- Wenden Sie sich am besten zunächst telefonisch, schriftlich oder per E-Mail an den Einheitlichen Ansprechpartner.
- Damit der Einheitliche Ansprechpartner Ihr Verfahren begleiten kann, ist eine Beauftragung durch Sie erforderlich.
- Desweiteren benötigt der Einheitliche Ansprechpartner alle für das jeweilige Verfahren erforderlichen Dokumente und Auskünfte (zum Beispiel eine ausgefüllte Gewerbeanzeige).
Kosten (Gebühren)
- Information und Beratung: kostenfrei
- Verfahrensmanagement: EUR 17,00 je angefangene Viertelstunde (maximal Betrag der Gesamtgebühren aller koordinierten Verfahren)
Rechtsgrundlage
- Artikel 6 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
- Artikel 57 und 57a Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Anhang III Nummer 1 Verordnung (EU) 2018/1724 über Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors
- §§ 71a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Nr. 30 Einheitlicher Ansprechpartner
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 29.10.2021
Erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrem konkreten Vorhaben ab.
Fristen
- bei der Abwicklung von Verfahren: Fristen hängen vom jeweiligen Verfahren ab und sind den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen zu entnehmen
Voraussetzungen
Den Service der einheitlichen Ansprechpartner können nutzen:
- Dienstleister,
- Unternehmen,
- Gründende und
- Personen, die sich ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen
aus
- der Bundesrepublik Deutschland,
- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder
- einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), zur Zeit
- Island,
- Liechtenstein oder
- Norwegen.
Bearbeitungsdauer
- für die Bereitstellung von Informationen:
- auf den Internetportalen: sofort
- Anfragen per E-Mail: in der Regel bis zu drei Tage
- für die Bearbeitungsdauer der Verfahren:
- Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Verfahren ab. Sie finden diese in den Beschreibungen der Verfahren.