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Beglaubigung von öffentlichen Urkunden aus dem Ausland durch Legalisation

Allgemeine Informationen

Erteilung der Legalisation oder Apostille auf Urkunden aus dem Ausland für den Rechtsverkehr in Deutschland

Die Verwendung ausländischer Urkunden in Deutschland kann von einer Beglaubigung abhängig sein. Sie brauchen entweder eine "Legalisation" der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaften und Konsulate im Ausland) oder eine "Apostille" der jeweils zuständigen ausländischen Behörde.

Beglaubigt werden können nur öffentliche Urkunden, wie beispielsweise gerichtliche und notarielle Urkunden, Urkunden und Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden, Personenstandsurkunden oder private Urkunden (zum Beispiel Vollmachten, Arbeitsbescheinigungen, Kaufverträge) oder Übersetzungen, die notariell beurkundet wurden.

Ob eine Legalisation oder eine Apostille erforderlich ist oder ob die ausländische Urkunde auch ohne weiteren Nachweis als echt anerkannt wird, entscheidet die Behörde in Deutschland, bei der die Urkunde verwendet werden soll.

Auskunft und Unterstützung

Nähere Auskünfte zum Legalisationsverfahren erteilt die deutsche Auslandsvertretung, in deren konsularischem Amtsbezirk die Urkunde ausgestellt worden ist. Bitte beachten Sie, dass es in manchen Staaten keine deutsche Auslandsvertretung gibt und der entsprechende Amtsbezirk von einer deutschen Botschaft im Nachbarstaat betreut wird.

Verfahrensablauf

Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung über den genauen Ablauf und wie die Bezahlung der Gebühren erfolgen soll.

Die Beantragung kann persönlich bei der zuständigen Stelle erfolgen. Einige Stellen erlauben auch eine Zusendung per Post.

Legalisation

Falls von der deutschen Auslandsvertretung gefordert, wenden Sie sich zur Vorbeglaubigung an die jeweils zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde. Im Anschluss legalisiert die zuständige deutsche Auslandsvertretung die Urkunde und bestätigt damit die Echtheit der Urkunde.

Apostille

In den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens ersetzt die erleichterte Form der "Haager Apostille" die sonst erforderliche Legalisation. Wenden Sie sich direkt an die dazu bestimmten Behörde des Urkunden-ausstellenden Staates.

Mit der Apostille wird die Urkunde direkt in Deutschland anerkannt, die Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung ist nicht notwendig. Dies gilt für alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von

  • Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und
  • Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Originalurkunde
  • Reisepass oder sonstiger Identitätsnachweis (bei schriftlicher Beantragung: Kopie)
  • gegebenenfalls: schriftliche Vollmacht für den Vertreter/die Vertreterin

Hinweis: Lassen Sie neben der Urkunde auch die Übersetzung beglaubigen, sofern diese nicht von einem/einer vereidigten Dolmetscher/in in Deutschland ausgestellt wird.

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

  • Legalisation: Verfahrensgebühr nach Gebühren- und Auslagenverzeichnis
  • Apostille: Gebühren und Auslagen nach dem Recht des jeweiligen ausländischen Staates
  • Überprüfung im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe: abhängig vom Einzelfall

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Auswärtiges Amt). 29.12.2022

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

  • für die Legalisation: deutsche Botschaft oder Konsulat im dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde
  • für die Apostille: zuständige ausländische Behörde

Voraussetzungen

Eine deutsche Behörde verlangt als Nachweis bestimmter Tatsachen oder Umstände eine beglaubigte Urkunde aus dem Ausland.