Wohnungsgeberbestätigung
Allgemeine Informationen
Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeber ist in der Regel der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die vom Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers
- Name des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind oder aller Personen, die aus der Wohnung ausziehen
- Datum des Ein- oder Auszugs
Verfahrensablauf
- Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrem Vermieter (Vordruck hier in Amt24).
- Wenn Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, legen Sie die Wohnungsgeberbestätigung vor.
Fristen
Bestätigung durch den Wohnungsgeber: spätestens 2 Wochen nach dem Ein- oder Auszug
Kosten (Gebühren)
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Stellt der Wohnungsgeber die Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aus, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden.
Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) - Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) - Ordnungswidrigkeiten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 09.03.2021
Zuständige Stelle
Meldebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung