Wasserentnahmeabgabe entrichten
Allgemeine Informationen
Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür eine Abgabe zu entrichten.
Der Freistaat Sachsen erhebt eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch
- Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Die Abgabe bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers.
Errichten oder erweitern Sie Anlagen zur Kreislaufnutzung oder zur Wiederverwendung von Wasser, können die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe der zurückliegenden drei Kalenderjahre verrechnet werden.
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes ergreifen, zu denen Sie nicht gesetzlich oder behördlich verpflichtet sind, können die Ihnen hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden.
- für den Zeitraum von 3 Jahren vor dem geplanten Anschluss der Maßnahme (einmalige Aufwendungen) oder
- für ein Veranlagungsjahr (laufende Aufwendungen, die im jeweiligen Veranlagungsjahr anfallen)
Verfahrensablauf
Wasserentnahme melden
Die jährliche Wasserentnahme melden Sie bitte der zuständigen Stelle unaufgefordert bis zum 31.03. des Folgejahres. Verwenden Sie dazu den Onlinedienst in Amt24 (siehe -> Onlineantrag und Formulare).
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Abgabeerklärung und ermittelt die Abgabenhöhe.
- Zusätzlich eingereichte Anträge (z. B. auf Ermäßigung und/oder Verrechnung) werden bei der Festsetzung berücksichtigt.
- Über die Höhe der Abgabe für den jeweiligen Veranlagungszeitraum erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Verrechnung beantragen
Den Antrag auf Verrechnung stellen Sie online über Amt24 (siehe -> Onlineantrag und Formulare). oder das jeweils einschlägige Formular zur Verrechnung; Legen Sie im Weiteren den zugrunde liegenden Sachverhalt dar.
Können Sie die Onlinedienste nicht nutzen, stehen Ihnen auf dieser Seite einschlägige Formulare zur Verfügung. Den unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen in Papierform bei der zuständigen Stelle ein.
Tipp: Falls Sie nicht den Onlinedienst für den Verrechnungsantrag verwenden, nutzen Sie zur formgerechten Antragstellung die Checklisten und die Ausfüllhilfe zum Formular.
Fristen
- Vorlage der Erklärung: bis zum 31.03. des Jahres, das auf den Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) folgt
- Verrechnungszeitraum: maximal 3 zurückliegende Kalenderjahre (rückwirkend maximal drei Kalenderjahre)
Kosten (Gebühren)
Höhe des Entgelts: Berechnung nach
- Entnahme-Medium (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer)
- Wassermenge
- zugrunde zu legenden Entgeltsatz
Höhe der Abgabe: Berechnung gemäß Verzeichnisses der Abgabesätze
für den Verrechnungsantrag: keine
Hinweise (Besonderheiten)
Erklärungen zu Abschnitten des Formulars
- zu Ziffer 3 - Wasserentnahme
Hier sind die Kennnummer (siehe Verzeichnis der Abgabesätze unter Ziffer 5 des Vordrucks) für den entsprechenden Verwendungszweck des entnommenen Wassers, die tatsächliche Wasserentnahmemenge (Kubikmeter pro Jahr und Kubikmeter pro Tag) und die Zählerstände der Messeinrichtungen am 01.01. und am 31.12.des Veranlagungsjahres anzugeben. Außerdem ist das Jahr anzugeben, bis zu dem die vorhandene Messeinrichtung geeicht ist. - zu Ziffer 4 - Wasserlieferung an Dritte
Als Wasserabgabe an Dritte ist von den Gewässerbenutzern die entnommene Wassermenge anzugeben, welche direkt zur Nutzung an einen Dritten abgegeben wird. Die unter Ziffer 4 angegebene Wassermenge ist gleichfalls auch unter Ziffer 3 anzugeben. Für Aufgabeträger der öffentlichen Wasserversorgung entfällt diese Angabe. - zu Ziffer 7 - freiwillige Anträge auf Ermäßigung
(§ 91 Abs. 11 SächsWG), Verrechnung (§ 91 Abs. 9 und 10 SächsWG) und Ratenzahlung (§ 91 Abs. 6 SächsWG)
Die notwendigen Unterlagen werden gesondert nachgefordert.
Hinweis: Für einen Antrag auf Verrechnung steht ein gesondertes Formular zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
- § 91 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
- Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahmeabgabe(Anlage 5 zu § 91 Abs. 5 Sächsisches Wassergesetz - SächsWG)
- § 2 Satz 1 Nr. 35 Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung (SächsWasserZuVO)
- § 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 SächsWG (WEAVO)
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 SächsWG (WEAVO)
- § § 1, 2 Abs. 1 Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) in Verbindung mit
- Verordnung über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Sächsisches Kostenverzeichnis - SächsKVZ) lfd. Nr. 100 Tarifstelle 4.10
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 13.10.2022
Weiterführende Informationen
- Wasserentnahmeabgabe
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Erforderliche Unterlagen
- Projektbeschreibung
- Nachweise laut Checkliste