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Anmeldung

Strahlenschutzbeauftragte bestellen / abbestellen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2023

Allgemeine Informationen

Mitteilung über die Bestellung und Abbestellung sowie Änderungen der Aufgaben und Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Als Betreiber* einer Röntgenanlage sind Sie verpflichtet, so viele Strahlenschutzbeauftragte bestimmen, wie es der sichere Betrieb der Röntgeneinrichtung erfordert. Die Bestellung müssen Sie schriftlich vornehmen und der Aufsichts-/Vollzugsbehörde mitteilen.

Erforderlich sind Strahlenschutzbeauftragte immer dann, wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher (Betreiber) nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder in Ihrer Abwesenheit die Röntgeneinrichtung betrieben werden soll. Schon aus Vertretungsgründen wie Urlaub und Krankheit sind mindestens zwei Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen, bei mehrschichtigem oder 24-Stunden-Betrieb entsprechend mehr Personen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie das Bestellen sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten anzeigen müssen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Weitere Informationen

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (Ausbildung und Fortbildungen)
  • praktische Erfahrung

Verfahrensablauf

  • Setzen Sie ein Bestellungsschreiben auf, in dem Sie die Strahlenschutzbeauftragten und deren Aufgaben, Entscheidungsbereiche und erforderlichen Befugnisse benennen. Eine besondere Schriftform ist nicht vorgeschrieben.
  • Die von Ihnen und den bestellten Personen unterzeichnete Schreiben reichen Sie in Kopie mit den erforderlichen Nachweisen bei der Arbeitsschutzverwaltung für den Freistaat Sachsen ein ("zuständige Stelle")

Erforderliche Unterlagen

  • Bestellungsschreiben mit Angabe des betrieblichen Entscheidungsbereiches (Kopie)
  • Führungszeugnis des Strahlenschutzbeauftragten (Belegart O)
  • Nachweis der erforderlichen Fachkunde (Kopie)
  • bei Ärzten: Nachweis der Approbation (Kopie)

Fristen

Bestellung / Mitteilung: rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit

Kosten (Gebühren)

keine