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Anmeldung

Sportförderung, Zuschuss für Sportstätten und Sportgeräte beim Landessportbund stellen

Allgemeine Informationen

Förderung von Vorhaben an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen nach der Richtlinie für die Sportförderung (RL Sportförderrichtlinie), Nr. 01510

Mit dieser Förderung unterstützt der Freistaat Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen Vorhaben im Sportstättenbau und die Beschaffung von Sportgeräten.

Was wird gefördert?

Sportstättenbau

  • Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu- Aus- und Umbau von Sportstätten
  • Vorrangig werden Sportanlagen der Grundversorgung, wie Sporthallen, Sportplätze einschließlich dazugehöriger Funktionsgebäude sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder gefördert.

Hinweis: Die Förderung von Hallenbädern ist nur zulässig

  • als Ersatz für vorhandene Hallenbäder, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird oder
  • aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums, insbesondere wenn die Ausübung des Vereins- und Breitensportes nachweislich nicht mehr gewährleistet werden kann.

Beschaffung von Sportgeräten

  • im Rahmen der oben genannten Fördermaßnahmen: Erstausstattung oder notwendige Ersatzbeschaffung aufgrund baulicher Veränderungen

Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten können nicht gefördert werden. Eine Mitfinanzierung von Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung ist ebenfalls nicht im Rahmen dieser Förderung möglich.

Konditionen

Art der Förderung
Projektförderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)

Höhe

  • bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • bei Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen: bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • bei Investitionsvorhaben an Olympiastützpunkten: in der Regel 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Landesanteil)

(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Träger von

  • Sportvereinen
  • Sportverbänden
  • gemeinnützigen Körperschaften des Privatrechts

Weitere Voraussetzungen

  • Der Bedarf für das Vorhaben muss nachgewiesen sein.
  • Die Beantragung einer Zuwendung ist bei Sportvereinen ab EUR 2.500 und bei Kommunen ab EUR 10.000 zulässig (Bagatellgrenze).
  • Der oder die Hauptverwaltungsbeamte hat zu erklären, dass
    • das Vorhaben einem Fördergegenstand entspricht,
    • die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer XII. der Sportförderrichtlinie vorliegen,
    • die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen und
    • die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme einschließlich der Folgekosten gesichert ist.
  • Sportvereine, Sport- und Sportleiterschulen sowie kommunale Zweckverbände und Unternehmen müssen ab einer Zuwendung von EUR 75.000 nachweisen, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch gesichert ist.
  • Die beantragte Baumaßnahme soll den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien nicht entgegenstehen, wie zum Beispiel:
    • Regionales Entwicklungskonzept (REK)
    • Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO)
  • Bei Baumaßnahmen an Gebäuden sind die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Davon abweichend soll bei Baudenkmälern oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz eine erhebliche Effizienzsteigerung erreicht werden.
  • Flutlichtanlagen müssen den allgemein anerkannten Regel der Technik entsprechen.
  • Nachweis über einen Mindesteigenanteil von 10 Prozent durch den Antragsteller.

Bitte beachten Sie, dass beantragte Vorhaben nach der VwV (Vereinsmaßnahmen) mit einem Gesamtwertumfang ab 200.000,00 EUR als »Große Vereinsmaßnahmen« eingeordnet werden.

Mit der Maßnahme darf nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides oder vor der etwaigen Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn begonnen werden. Als Maßnahmebeginn zählt der Abschluss eines Liefer-, Leistungs- beziehungsweise Kaufvertrages.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Dokumenten und Nachweisen beim Landessportbund ein.

  • Der Landessportbund e.V. prüft Ihren Antrag und leitet ihn an die SAB weiter, sofern er ihn nicht selbst abschließend prüft.
  • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Förderbescheid.

Hinweis: Anträge von Vereinen für die Beschaffung von Großsportgeräten werden vom Landessportbund bearbeitet und beschieden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformulare
  • Nachweise und Planungsunterlagen

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie auf der Programmseite der SAB und im Antragsvordruck.

Fristen

  • Antragstellung: bis 30.09. des laufenden Jahres für Vorhaben ab dem Folgejahr
  • Anträge von Sportvereinen bis EUR 200.000: fortlaufend

Achtung! Beginnen Sie mit dem Vorhaben nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides oder der etwaigen Genehmigung zum vorzeitigen Beginn. Als Maßnahmebeginn zählt bereits der Abschluss eines Liefer-, Leistungs- beziehungsweise Kaufvertrages.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die SAB Sächsische Aufbaubank, Förderbank. 08.03.2022

Weitere Informationen