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Anmeldung

Pflegezeit beim Arbeitgeber anmelden (unbezahlte Freistellung)

Allgemeine Informationen

Ankündigung der Inanspruchnahme einer Freistellung für die Pflege von Angehörigen beim Arbeitgeber nach dem Pflegezeitgesetz

Wenn Sie einen nahen Angehörigen* zu Hause pflegen, können Sie sich für längstens sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. In der Pflegezeit beziehen Sie kein Gehalt. Der Arbeitgeber darf Ihnen in der Pflegezeit grundsätzlich nicht kündigen.

  • Sie können sich auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen Kindes freistellen lassen.
  • Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, sich zur Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase freistellen zu lassen. Dies ist möglich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten und setzt ein entsprechendes ärztliches Zeugnis voraus.

Hinweis: Der Anspruch auf Freistellung besteht für Sie nur dann, wenn Sie für einen Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten.

Neben diesen Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeitgesetz besteht seit 01.01.2012 nach dem Familienpflegezeitgesetz die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre lang verkürzt zu arbeiten.

Die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz dürfen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.

Gewährung eines Darlehens

Seit 01.01.2015 haben Sie einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen zur besseren Absicherung des Lebensunterhalts auch bei einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz. Dieses Darlehen können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

Die genannten Änderungen zum 01.01.2015 wurden durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf beschlossen.

Beiträge zur Sozialversicherung

Rentenversicherung

Während der Pflegezeit übernimmt die Pflegekasse die Beitragszahlung zu Ihrer Rentenversicherung, sofern Sie Ihren Angehörigen (ab Pflegegrad 2) mindestens zehn Stunden in der Woche selbst pflegen.

Kranken- und Pflegeversicherung

Der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bleibt während der Pflegezeit erhalten, sofern eine Familienversicherung besteht. Ist dies nicht der Fall, so müssen Sie sich freiwillig in der Krankenversicherung weiter versichern und entrichten dafür den Mindestbeitrag.

Mit der Regelung zu Ihrer Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung abgedeckt. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

Arbeitslosenversicherung

Der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist auch hier die Pflege eines Angehörigen (mindestens Pflegegrad 2) im Umfang von wenigstens zehn Stunden pro Woche.

Unfallversicherung

Unter den gleichen Voraussetzungen sind Pflegepersonen beitragsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, sofern die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgt.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Ansprechstelle

Ihr Arbeitgeber

Voraussetzungen

Sie sind

  • Arbeitnehmer,
  • in einer betrieblichen Berufsausbildung oder
  • wegen Ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen
    (zu diesen gehören Sie zum Beispiel auch, wenn Sie in Heimarbeit beschäftigt sind).

Die Pflegezeit wird auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet.

Sie wollen einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Als nahe Angehörige gelten:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder

Verfahrensablauf

  • Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich mit, dass Sie Pflegezeit beanspruchen wollen.

Haben Sie zunächst eine Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen in Anspruch genommen, dann muss sich die Pflegezeit unmittelbar daran anschließen. Dies müssen Sie Ihrem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit schriftlich ankündigen.

  • Legen Sie mit der schriftlichen Ankündigung dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen vor oder ein entsprechendes ärztliches Zeugnis bei der Begleitung eines schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase.
  • Erklären Sie, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie die Freistellung von der Arbeit in Anspruch nehmen wollen.
  • Wenn Sie nur teilweise freigestellt werden möchten, so teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, wie Sie sich die Verteilung Ihrer Arbeitszeit vorstellen. Über die Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit werden Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung treffen. Wenn keine dringenden betrieblichen Gründe dagegen sprechen, wird Ihr Arbeitgeber Ihren Wünschen nachkommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen oder
  • ein entsprechender Nachweis einer privaten Pflege-Pflichtversicherung oder
  • ein entsprechendes ärztliches Zeugnis zur Begleitung eines schwerstkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase.

Fristen

  • Pflegezeit für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen: längstens sechs Monate
  • Freistellung zur Begleitung schwerstkranker naher Angehöriger in der letzten Lebensphase: bis zu drei Monate

Wenn Sie zunächst für einen kürzeren Zeitraum eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz vereinbart haben, so können Sie diese bis zur Höchstdauer verlängern, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt. Eine Verlängerung der Freistellung bis zur Höchstdauer können Sie vom Arbeitgeber verlangen, wenn ein Wechsel der Pflegeperson aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen ist.

Die Freistellung endet vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände, das heißt

  • wenn Ihr naher Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig oder gestorben ist oder
  • wenn eine häusliche Pflege nicht mehr möglich ist.
    Tritt ein solcher Fall ein, so müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich davon unterrichten. Im Übrigen können Sie die Pflegezeit nur dann vorzeitig beenden, wenn Ihr Arbeitgeber zustimmt.

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 03.01.2024

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