Mietspiegel anfordern
Allgemeine Informationen
Mietspiegel nach § 558 c und § 558 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Mietspiegel werden beispielsweise zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens des Vermieters* herangezogen.
Ein einfacher Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretungen der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
Ein qualifizierter Mietspiegel ist hingegen ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretung der Mieter und Vermieter anerkannt worden ist.
Aktualisierung des Mietspiegels
- Einfache Mietspiegel werden in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert.
- Qualifizierte Mietspiegel sind nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen und nach vier Jahren neu zu erstellen.
Verfahrensablauf
Je nach Angebot der zuständigen Stelle können Sie den Mietspiegel
- persönlich dort abholen,
- schriftlich, telefonisch oder per E-Mail bestellen oder
- auf den Internetseiten der Behörde herunterladen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
- gedruckte Broschüren: meist eine Schutzgebühr von bis zu EUR 5,00
- für den Postversand: Portokosten
Rechtsgrundlage
- §§ 558 c, d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Mietspiegel und qualifizierter Mietspiegel
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 08.11.2021
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen