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Anmeldung

Meisterbonus beantragen (SAB)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach der Richtlinie zur Förderung des Meisterbonus (RL Meisterbonus), Nr. 07081

Meister* der Industrie, im Handwerk, aus den Grünen Berufen und Fachmeister (förderbare Abschlüsse siehe Anlage zur Richtlinie) erhalten nach bestandener Prüfung auf Antrag einen Meisterbonus von EUR 2.000.

Mit der Zuwendung honoriert der Freistaat Sachsen die Bereitschaft, sich im gewerblich-technischen, im land- und forstwirtschaftlichen oder im hauswirtschaftlichen Bereich beruflich weiterzubilden.

Konditionen

Art der Förderung

zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Höhe

Festbetrag in Höhe von EUR 2.000 pro Absolvent

(Details: siehe Föderbaustein / Programmseite der SAB)

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Zuwendung.

Ansprechstelle

Die für die jeweilige Aufstiegsfortbildung zuständige Stelle:

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • erfolgreich abgeschlossene Aufstiegsfortbildung zum Handwerksmeister, Industriemeister, Fachmeister, Fachmeister grüne Berufe
  • Abnahme der Meisterprüfung und Zeugnis durch die in Sachsen zuständige Stelle (Ausnahme: die Prüfung kann nicht in Sachsen abgelegt werden)
  • Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Prüfungszeitpunkt im Freistaat Sachsen
  • Meisterprüfung nicht älter als ein Jahr

Verfahrensablauf

Das Antragsformular mit Informationen zum Meisterbonus liegt in der Regel dem Bescheid über die bestandene Meisterprüfung bei.

Sollten Sie die Unterlagen zum Meisterbonus nicht erhalten haben, weil etwa die zuständige Prüfungsstelle in einem anderen Bundesland liegt, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Kammer Ihres Wohn- / Beschäftigungsortes in Sachsen beziehungsweise an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes (Personalausweis/Reisepass, Meldebescheinigung) oder
  • Nachweis des Beschäftigungsortes (Bescheinigung des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag oder Lohnbescheinigung)

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 12.01.2023

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