Liegenschaftskataster, Einsicht und Auszug beantragen
Allgemeine Informationen
Im Liegenschaftskataster werden Flurstücke mit ihren Grenzen, Flächengrößen, Nutzungen, Gebäuden und weiteren Angaben geführt. Es enthält auch die Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens, die nachrichtlich aus dem Grundbuch übernommen wurden.
Als Grundlage für den Lageplan zum Bauantrag, zum Nachweis der Grundstücksgrenzen, für Planung und Bodenordnung sowie für den Grundstücksverkehr dient ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
Hierzu gehören insbesondere die Liegenschaftskarte, Flurstücksnachweise sowie Flurstücksnachweise mit Eigentümerangaben.
Ansprechstelle
Neben den unteren Vermessungsbehörden stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) ebenfalls Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bereit:
-> Liegenschaftskataster
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen
Darüber hinaus können auch Gemeinden und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) befugt sein, amtliche Auszüge aus der Liegenschaftskarte abzugeben.
Voraussetzungen
Grundsätzlich kann jeder Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen und Auszüge erhalten.
- Auszüge mit Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens werden an Flurstückseigentümer, soweit die Daten ihr Flurstück betreffen, abgegeben.
- Anderen Personen werden diese Informationen nur bereitgestellt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht und offenkundig schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.
Verfahrensablauf
Die Übermittlung von Informationen aus dem Liegenschaftskataster beantragen Sie schriftlich, per Telefax, E-Mail oder Online-Formular bei
- der unteren Vermessungsbehörde oder
- beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten (Gebühren)
- Auszug aus der Liegenschaftskarte: EUR 23,80 - EUR 47,60 je Auszug
- Flurstücksnachweis, Flurstücks- und Eigentumsnachweis sowie weitere Auszüge: Mindestens EUR 17,85 (je Flurstück EUR 11,90 - EUR 23,80)
Rechtsgrundlage
- § 11 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) - Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des amtlichen Vermessungswesens durch Vermessungsbehörden
- Verordnung über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatministerium für Regionalentwicklung. 28.07.2021
Zuständige Stelle
Untere Vermessungsbehörde bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt
Fristen
keine