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Anmeldung

Kurzarbeitergeld beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem die übliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird, kann Ihnen ein sogenanntes Kurzarbeitergeld (Kug) gewährt werden. Durch die Leistung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit wird vermieden.

Das Kug muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber* oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.

Berechnung

Die Höhe des Kugs richtet sich nach der Nettoentgelt-Differenz infolge des Arbeitsausfalles im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) und wird wie folgt ermittelt: pauschaliertes Soll-Entgelt abzüglich pauschaliertes Ist-Entgelt ergibt die Nettoentgelt-Differenz.

  • Pauschaliertes Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall, gemindert um pauschalierte Abgaben
  • Pauschaliertes Ist-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das durch tatsächlich geleistete Arbeit erzielt wird, gemindert um pauschalierte Abgaben

Die pauschalierten Abgaben umfassen:

  • Sozialversicherungspauschale (derzeit 21 %)
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
  • Solidaritätszuschlag

Leistungssätze

Das auszuzahlende Kug wird - wie bei Arbeitslosengeld - in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:

  • 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kind
  • 67 % (erhöhter Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer, wenn Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihre Ihr Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

  • Ein erheblicher Arbeitsausfall ist eingetreten, und die Agentur für Arbeit hat mit schriftlichem Bescheid anerkannt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kug im Betrieb vorliegen,
  • Sie setzen nach Beginn des Arbeitsausfalls die arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fort beziehungsweise Sie nehmen aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die abgeschlossene Berufsausbildung im gleichen Betrieb eine Tätigkeit auf,
  • Ihr Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst,
  • Sie sind nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen und
  • Sie erleiden infolge des Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall.

Vom Kug ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, beispielsweise Arbeitnehmer:

  • die das für die "Regelaltersgrenze" im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats
  • während der Zeit, für die Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist
  • die in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen (Minijob)
  • die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben
  • die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird
  • während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen

Verfahrensablauf

Arbeitsausfall anzeigen

Um Kug zu erhalten, muss der Arbeitgeber (oder auch die Betriebsvertretung wie etwa der Betriebsrat) zunächst den Arbeitsausfall anzeigen. Dies erfolgt schriftlich bei der Agentur für Arbeit auf dem Formular "Anzeige über Arbeitsausfall".

Achtung! Eine mündliche oder telefonische Anzeige erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht.

  • Mit der Anzeige hat Ihr Arbeitgeber den erheblichen Arbeitsausfall glaubhaft darzulegen und nachzuweisen, dass alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
  • Besteht eine Betriebsvertretung (zum Beispiel Betriebsrat), muss diese die Anzeige unterschreiben und eine Stellungnahme beifügen.
  • Das ausgefüllte Anzeige-Formular ist zusammen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Arbeitsagentur einzureichen.

Beantragung / Auszahlung

  • Die Leistung beantragt Ihr Arbeitgeber auf dem vorgeschriebenen Antragsformular ("Kurzarbeitergeld - Antrag").
  • Die Arbeitsagentur prüft, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Kug vorliegen. Wird dem Antrag stattgegeben zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber zur laufenden Vergütung für die geleistete Arbeit Kurzarbeitergeld für jenes Entgelt, das Ihnen infolge des Arbeitsausfalls fehlt.
  • Anhand der Abrechnung auf dem Vordruck "Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste" erstattet die Arbeitsagentur Ihrem Arbeitgeber den entsprechenden Betrag.

Meldepflicht / Vermittlung in eine andere Arbeit

  • Die Agentur für Arbeit kann einen Bezieher von Kug auffordern, sich an Tagen des Arbeitsausfalls persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden. Kommen Sie einer solchen Aufforderung bitte pünktlich nach.
  • Die Agentur für Arbeit kann Bezieher von Kug auch in andere zumutbare Arbeit (Zweitarbeits- oder Dauerarbeitsverhältnis) vermitteln.
  • Wenn Sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einen Meldetermin versäumen oder eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht annehmen oder nicht antreten, ohne für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, werden die beim Arbeitslosengeld geltenden Vorschriften zur "Sperrzeit« entsprechend angewendet.

Wichtig! Unabhängig davon, ob Sie Kug erhalten, sind Sie auch bei einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis verpflichtet, sich unverzüglich arbeitsuchend zu melden, falls ein Arbeitsplatzverlust droht.

Erforderliche Unterlagen

Formulare

  • Anzeige über Arbeitsausfall
  • Kug Antrag
  • Kug-Abrechnungsliste

(Download siehe "Onlineantrag und Formulare")

Weitere Unterlagen und Nachweise

  • Ankündigung über Kurzarbeit
  • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern
  • Änderungskündigungen (aus denen die genaue Kürzung der Arbeitszeit ersichtlich sind) In der Regel gehört dazu auch der Arbeitsplan, aus dem sich die Verteilung der Arbeitszeit ergibt.

Fristen

Anzeige / Antrag

  • Anzeige des Arbeitsausfalls: in dem Kalendermonat, in dem es erstmals zum Arbeitsausfall kommt
  • Antrag auf Kug: innerhalb von drei Monaten
    (Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.)

Geht der Antrag verspätet bei der Agentur für Arbeit ein, können Leistungen ohne Rücksicht auf die Gründe nicht mehr gewährt werden.

Zahlungsdauer

Kug wird in einem Betrieb frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Grundsätzlich kann Kug in Ihrem Betrieb bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten Kalendermonat gewährt werden, für die Leistung gezahlt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Bezugsfrist bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt bis auf 24 Monate verlängern.

Kosten (Gebühren)

 keine

Hinweise (Besonderheiten)

Personalanpassung wegen Betriebsänderung

Im Falle von Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gewährt werden.

In diesem Zusammenhang können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 22.04.2021

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

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