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Anmeldung

Kriegsopfer-Bestattungsgeld beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 36 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Das Bestattungsgeld erhält auf Antrag, wer die Kosten der Bestattung der oder des Verstorbenen bestritten hat.

Das Bestattungsgeld beträgt

für rentenberechtigte Beschädigte:

  • EUR 891,00
  • EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist

für nichtrentenberechtigte Beschädigte:

  • EUR 1.778, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist

Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind. Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.

Voraussetzungen

  • Sie haben die Bestattungskosten getragen
  • Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.

Verfahrensablauf

Sie können die Bestattungskosten bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformulare
  • Sterbeurkunde
  • Rechnung über Bestattungskosten

Kosten (Gebühren)

keine

Hinweise (Besonderheiten)

  • Auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zu gewährende Leistungen (z. B. Sterbegeld aus der Krankenversicherung oder der Beamtenversorgung) werden auf das Bestattungsgeld angerechnet.
  • Stirbt ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung außerhalb seines ständigen Wohnsitzes, so werden die notwendigen Kosten für die Leichenüberführung erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Tod während eines Aufenthalts im Ausland eingetreten ist. In diesem Fall können Sie jedoch eine Beihilfe beantragen.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 31.07.2017 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Zuständige Stelle

Kommunaler Sozialverband (KSV)

Weiterführende Informationen

Bearbeitungsdauer

Bearbeitung / Auszahlung: in der Regel sofort