Handelsregister einsehen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Informationen über Kapitalgesellschaften (wie GmbH, AG, KGaA), Personenhandelsgesellschaften (wie OHG, KG) oder Einzelkaufleute (e. K.) suchen, können Sie Einsicht in das Handelsregister nehmen. Sie finden im Handelsregister auch Kleingewerbetreibende, die die Eintragung freiwillig vornehmen ließen.
Das Verzeichnis gibt Auskunft über Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die im Zusammenhang mit dort eingetragenen Unternehmen für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Im Handelsregister stehen beispielsweise die Namen der Personen, die berechtigt sind, im Geschäftsleben ein Unternehmen zu vertreten.
Gemeinsames Registerportal der Länder
Seit 01.01.2007 wird das Handelsregister ausschließlich elektronisch geführt. Im gemeinsamen Internetportal der deutschen Registergerichte stehen Daten aus folgenden öffentlichen Verzeichnissen zur Verfügung
- Handelsregister
- Genossenschaftsregister
- Partnerschaftsregister
- Vereinsregister (zum Teil)
Recherchen zu einzelnen Firmen sowie zu Unternehmensdaten und der Abruf von Veröffentlichungen im Registerportal sind kostenfrei.
Unternehmensregister
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist auch über das zum 01.01.2007 eingeführte Unternehmensregister möglich. Neben den Daten aus dem Handelsregister werden im Unternehmensregister weitere Informationen wie Jahresabschlüsse und Lageberichte von Kapitalgesellschaften oder Gesellschaftsbekanntmachungen veröffentlicht.
Verfahrensablauf
Zur Einsichtnahme in das Handelsregister steht Ihnen im Internet das Registerportal zur Verfügung.
- Sie können im Registerportal die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach registrierten Unternehmen und Einzelfirmen zu suchen.
- Wenn Sie sich registrieren lassen, ist der Registerinhalt zudem als PDF-Dokument online abrufbar (gebührenpflichtig).
Einsichtnahme beim Registergericht
Sie können das Handelsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort einen Ausdruck oder eine Abschrift anfertigen lassen.
Nicht im Internet abrufbare Dokumente
Bis zu zehn Jahre alte Dokumente aus dem Handelsregister, die im Internetportal nicht abrufbar sind, können Sie sich auf Antrag bei Ihrem zuständigen Registergericht online zustellen lassen. Die Dienstleistung ist gebührenpflichtig.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten (Gebühren)
- Einsicht in das Handelsregister (online und beim Registergericht): kostenfrei
- Abruf von Daten im Internet: EUR 4,50 je Registerblatt
- Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: EUR 1,50 je Datei
- Online-Bereitstellung von Dokumenten, die nicht im Internet abrufbar sind: EUR 2,00 pro Seite, mindestens EUR 25,00
Rechtsgrundlage
- § 9 Handelsgesetzbuch (HGB) - Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG), Kostenverzeichnis, Nr. 1140 f. der Anlage
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaft- und Genossenschaftsregistersachen(Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV), Nr. 5007 der Anlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 08.11.2021
Zuständige Stelle
Registergericht am Amtsgericht
Fristen
keine
Weiterführende Informationen
- Handelsregister
Gemeinsames Registerportal der Länder - Unternehmensregister
Zentrale Plattform zur Speicherung von Unternehmensdaten
Voraussetzungen