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Anmeldung

Grüne Berufe (Fachschulniveau), Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation im Bereich Land- und Forstwirtschaft beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss in Berufen der Land- und Forstwirtschaft (Fachschulabschlüsse)

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss oder eine Ausbildung absolviert haben und die Absicht haben, in Deutschland zu arbeiten, so können Sie die Gleichwertigkeit Ihres Berufsabschlusses von der zuständigen Behörde feststellen lassen. Dabei erfolgt die Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem landesrechtlich geregelten Berufsabschluss.

Dieses Recht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Antragsteller. In den Grünen Berufen kann in Deutschland jeder, der über eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis verfügt, auch ohne Anerkennung des Ausbildungsberufes arbeiten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Weitere Informationen

Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch:

Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland" Tel.: +49 30 1815-1111

Formular: -> Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) - Antrag

Voraussetzungen

Sie müssen die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland haben.

Weiterhin benötigen Sie eine ausländische Berufsqualifikation für einen der folgenden Berufe

  • Betriebswirte* für Agrarwirtschaft
  • Hauswirtschaftliche Betriebsleiter
  • Techniker für Umwelt und Landschaft
  • Techniker für Gartenbau
  • Techniker für Garten- und Landschaftsbau
  • Techniker für Landbau
  • Wirtschafter für Gartenbau
  • Wirtschafter für Landwirtschaft
  • Wirtschafter für Hauswirtschaft

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Verfahrensablauf

Bitte füllen Sie das Formular "Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Qualifikationen nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (SächsBQFG) - Antrag" aus und senden es unterschrieben mit den Anlagen zur im Formularkopf genannten zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und fügen Sie alle nach § 5 Abs. 1 BQFG erforderlichen Unterlagen bei:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
  2. einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis),
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind. und
  5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

Die Unterlagen Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen Nummer 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

Fristen

  • Antragsfrist: keine
  • Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
  • Widerspruch / Klage: innerhalb 1 Monats nach Bekanntgabe des Bescheides
    (Details in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid)

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrensgebühr: EUR 150,00 - 500,00 (aufwandsabhängig)
  • gegebenenfalls: Kosten für Auslagen (z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten)
  • für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine

Bearbeitungsdauer

  • Eingangsbestätigung des Antrages: 4 Wochen nach Eingang
  • Bestätigung über Vollständigkeit der Unterlagen: 4 Wochen nach Eingang des Antrags mit der Eingangsbestätigung
  • Nachforderung von Unterlagen: Ermessen der Behörde
  • Entscheidung über Anerkennungsantrag: Entscheidung Innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
  • Verlängerungsdauer der Entscheidungsfrist: einmal angemessen nach Ermessen der Behörde

Hinweise (Besonderheiten)

Elektronische Signatur / Unterschrift - wie kann ich elektronisch unterschreiben?

Um das Unterschriftenerfordernis auch bei elektronischer Antragstellung erfüllen zu können, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nötig. Nur dadurch kann die sichere Identitätsfeststellung des Absenders gewährleistet werden.

Ihr Antrag sowie die notwendigen Erklärungen erfordern Ihre eigenhändige Unterschrift. Ihr Antragsformular muss nach deutschem Recht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, um als unterschrieben zu gelten. Dafür benötigen Sie ein entsprechendes Programm. Elektronische Signaturen können Sie erwerben bei:

  • Vertrauensdiensteanbietern (lt. Verzeichnis der Bundesnetzagentur) oder
  • der Bundesdruckerei (für Bürger mit neuem Personalausweis/nPA oder elektronischem Aufenthaltstitel)

Nutzen Sie für die Zusendung elektronisch signierter Dokumente zu Ihrem Antrag ausschließlich diesen Zugang: poststelle@smul.sachsen.de

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. 02.09.2020

Zuständige Stelle

Für den "Grünen Berufen" zugehörige, landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse:

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
Referat 31 - Grundsatzfragen, Agrarpolitik, Recht