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Allgemeine Informationen

Meldung von Bewerbern für eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges gemäß § 19 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Der Ausbildungsbetrieb meldet jeden neu aufgenommenen Bewerber um eine Erlaubnis spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn der zuständigen Stelle.

Die Meldung bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer ist nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber zuverlässig ist.

Voraussetzungen

Die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Personal ist nur zulässig, wenn

  • der Bewerber tauglich ist, sofern die Tauglichkeit der Tätigkeit nach gefordert ist,
  • keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben, und
  • bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.

Erforderliche Unterlagen

Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb zu Beginn der Ausbildung (spätestens vor dem ersten Alleinflug) folgende Unterlagen vorzulegen:

  • gültiges Identitätsdokument zur Feststellung der Identität
  • Tauglichkeitszeugnis
  • Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren
  • bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters

Eine detaillierte Auflistung aller erforderlichen Unterlagen finden Sie in der Bewerberanmeldung, Einzelheiten stimmen Sie bitte mit der zuständigen Stelle ab.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 24.01.2019

Verfahrensablauf

Der Ausbildungsbetrieb meldet die Bewerber für eine Fluglizenz der Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr (zuständige Stelle) auf den vorgesehenen Formularen.

  • Haben Sie als Ausbildungsverantwortlicher Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Bewerbers, teilen Sie die Gründe bei der Meldung oder während der Ausbildung der Landesdirektion mit.
  • Die Landesdirektion kann die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung davon abhängig machen, dass der Bewerber seine Eignung nachweist.

Die Landesdirektion untersagt die Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Fristen

Abgabe der Meldung: spätestens 8 Tage nach Ausbildungsbeginn