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Anmeldung

Ferienreiseverordnung, Ausnahmegenehmigung beantragen

Allgemeine Informationen

Zur Erleichterung des Reiseverkehrs ist es Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen im Zeitraum zwischen dem 1. Juli bis einschließlich dem 31. August zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr verboten, an Samstagen zu fahren.

Sollten Sie in diesem Zeitraum jedoch aus triftigen Gründen mit dem LKW die Straße nutzen müssen, dann benötigen Sie dafür eine Ausnahmegenehmigung.

Voraussetzungen

Die Beförderung ist weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis beantragen Sie mit dem dafür vorgesehenen Formular, welches sie per Post oder per Fax bei der zuständigen Stelle einreichen. Den Antrag können Sie auch formlos stellen.

Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) schriftlich zu.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen die Dringlichkeit Ihres Transports nachweisen. Fügen Sie dazu folgende Unterlagen Ihrem Antrag bei:

  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Bescheinigung der zuständigen Güterabfertigung der Deutschen Bahn über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
  • für grenzüberschreitenden Verkehr im Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein (oder beglaubigte Kopie). Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Fristen

Die Bearbeitung des Antrags nimmt einige Zeit in Anspruch. Beantragen Sie die Genehmigung also rechtzeitig, da Sie diese bei der Fahrt mitführen müssen.

Kosten (Gebühren)

Je nach Art und Umfang der Ausnahme: EUR 10,20 bis EUR 179,00.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 23.02.2022

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes