Ersatzreisedokumente bei Passverlust im Ausland beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, müssen Sie Ersatzreisedokumente für die Heimreise ausstellen lassen.
Je nachdem, ob Sie direkt nach Deutschland zurückkehren oder noch in andere Länder einreisen wollen, muss entweder ein Reiseausweis, der nur für die Einreise nach Deutschland gilt, oder ein neuer Reisepass ausgestellt werden.
Ansprechstelle
die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland
Auslandsvertretungen
Auswärtiges Amt
Ist keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden, wenden Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland.
Verfahrensablauf
Ersatzreisedokumente stellt Ihnen auf Antrag die deutsche Auslandsvertretung im Reiseland aus. Suchen Sie mit den erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft, ein Generalkonsulat oder ein Konsulat auf (Honorarkonsuln sind nicht zur Ausstellung berechtigt).
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
- zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
- Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z. B. Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)
Fristen
Gültigkeit
- Reiseausweis: Dauer der Reise, höchstens 1 Monat
- vorläufiger Reisepass: bis zu 1 Jahr
Kosten (Gebühren)
- für einen Reiseausweis als Passersatz zur direkten Rückkehr nach Deutschland: EUR 8,00
- für einen Reisepass mit 32 / 48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 72,00 / 94,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 50,50 / 72,50
- für einen Reisepass im Expressverfahren: zusätzlich jeweils EUR 45,00
- für einen vorläufigen Reisepass: EUR 39,00
- für einen Kinderreisepass: EUR 26,00
Für Reisedokumente, die von den Vertretungsbehörden anderer EU-Staaten ausgestellt werden, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an.
Rechtsgrundlage
- § 7 Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV) - Passersatz
- § 9 PassV - Lichtbilder für den Passersatz
- § 10 PassV - Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- § 15 PassV - Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 04.08.2017
Bearbeitungsdauer
Ausstellung
- Reiseausweis: in der Regel innerhalb weniger Stunden
- vorläufiger Reisepass: mehrere Tage