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Anmeldung

Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (Bewachungsgewerbe) beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Wer beabsichtigt, ein Bewachungsgewerbe auszuüben, bedarf einer Erlaubnis. Antragsteller können natürliche Personen (Einzelpersonen) und juristische Personen (Gesellschaften) sein.

Das Bewachungsgewerbe lässt sich in die Bereiche Objektschutz und Personenschutz gliedern. Erlaubnispflichtige Bewachung im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit des Bewachungsunternehmens und seiner Beschäftigten.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, nicht über die erforderliche Qualifikation oder Haftpflichtversicherung verfügt.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

  • Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter
  • aktueller Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (sofern der Antragsteller dort eingetragen ist)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen auch aller gesetzlicher Vertreter (im Original einzureichen)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts; Auskünfte können ausschließlich über das Vollstreckungsportal eingeholt werden (www.vollstreckungsportal.de)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung – Vorlage einer Versicherungsbestätigung des Versicherungsunternehmens (im Original; darf bei Einreichung nicht älter als 3 Monate sein)
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde
    1. für natürliche Personen (Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute)
    2. bei Personengesellschaften für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter
    3. bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Das Landratsamt Vogtlandkreis als zuständige untere Verwaltungsbehörde für Antragsteller, die ihre Hauptniederlassung im Vogtlandkreis haben, nimmt die Anträge entgegen und prüft anhand der vorgelegten Unterlagen, ob die Erlaubnis erteilt werden kann.

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Behörde mindestens einzuholen:

  1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Gewerbeordnung,
  2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie
  3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können
  4. über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11 b Gewerbeordnung eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können

Beschäftigung von Bewachungspersonal

Beschäftigung von Bewachungspersonal oder Wachpersonen

Zur Durchführung von Bewachungsaufgaben darf der Gewerbetreibende in seinem Unternehmen nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

  1. zuverlässig sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben oder einen in § 8 Bewachungsverordnung bezeichneten Abschluss besitzen und
  3. über die für die vorgesehene Bewachungstätigkeit notwendige Qualifikation verfügen.

Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:

  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  2. Schutz vor Ladendieben,
  3. Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
  4. Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  5. Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Die An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal erfolgt über das Bewacherregister. Generell ist die Behörde für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständig, wo die Wachperson ihren Hauptwohnsitz hat, bei Leitungspersonal richtet es sich nach der Hauptniederlassung des Gewerbebetriebes. Die gemeldeten Personen dürfen erst nach erfolgter Zuverlässigkeitsüberprüfung mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden.

Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungs-aufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Gebühren

Gebühren

Kostenerhebung nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit dem Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnis entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen (Gebührenrahmen: 340,00 bis 900,00 Euro).

Sonstiges

Sonstiges

Alle Bewachungsunternehmen und Wachpersonen sind im Bewacherregister eingetragen (siehe § 11 b Gewerbeordnung).

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanmeldung bei der für den Betriebssitz zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen.

Formulare

Formulare

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung können Sie in der Randspalte unter Dokumente herunterladen.

Sollten Sie noch Fragen zu dieser Thematik haben, können Sie uns zu den bekannten Öffnungszeiten gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.

Rechtsgrundlagen