Bestattungsfrist, Verlängerung beantragen
Allgemeine Informationen
Sollte aus nachvollziehbaren Gründen eine Bestattung nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen möglich sein, ist von den verantwortlichen Angehörigen oder vom Bestatter eine Wartefristverlängerung zu beantragen.
Auch kann das Ordnungsamt Wartefristverlängerungen beantragen, zum Beispiel falls die Ermittlung von Angehörigen (§ 10 SächsBestG) eines* Toten längere Zeit in Anspruch nimmt.
Geltende Fristen für Bestattungen
- Regelmäßige Mindestwartefrist:
ob Erdbestattung oder Einäscherung, die Bestattung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen - Längste regelmäßige Wartefrist:
eine Erdbestattung oder Einäscherung muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes vollzogen sein
Einheitliche Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie als Bestattungsunternehmer den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Verfahrensablauf
- die Verlängerung der Wartefrist beantragen Sie schriftlich beim Gesundheitsamt des Sterbeortes
- das Gesundheitsamt erteilt Ihnen eine Genehmigung zur Bestattung außerhalb der Bestattungsfrist (Wartefristverlängerung)
- Sie erhalten einen Gebührenbescheid
Erforderliche Unterlagen
Ihr formloses Anschreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbedatum des Verstorbenen
- Begründung der Wartefristverlängerung
- Angabe des Datums der (geplanten) Erdbestattung oder Einäscherung
- Namen und Anschrift einschließlich Fax-Nummer des Bestatters
Fristen
- Wartefristverlängerung: wird in der Regel noch am Tag der Antragstellung gewährt
Kosten (Gebühren)
- Wartefristverlängerungskosten: EUR 10,00 bis EUR 15,00.
Rechtsgrundlage
- § 19 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) - Fristen für die Bestattung
- Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung bestimmter Regelungen des Sächsischen Bestattungsgesetzes
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 30.07.2019
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Weiterführende Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung
Formular: -> Einheitlicher Ansprechpartner, Beauftragung - Antrag