Bescheinigung von Außenwirtschaftsdokumenten
Allgemeine Informationen
Bei der Wareneinfuhr müssen Sie in einigen Ländern damit rechnen, dass mit den Handelspapieren Beglaubigungen und Bescheinigungen vorzulegen sind. Von landesspezifischen Besonderheiten und EG-Vorschriften hängt es ab, ob Sie etwa bei der Zollabfertigung Warenbegleitpapiere, Exportrechnungen oder betriebliche Qualitäts- und Analysenzertifikate vorzuweisen haben. Auch Packlisten, Hersteller- und Ursprungserklärungen könnten verlangt werden. Mitunter kommt eine solche Forderung auch vom Auslandskunden selbst.
Möglicherweise brauchen Sie auch Bescheinigungen, weil Sie sich an internationalen Ausschreibungen beteiligen wollen, Ihr Unternehmen registrieren lassen möchten oder Vertriebsmaßnahmen planen.
Bescheinigungen für die geschilderten und ähnliche Fälle stellen die Industrie- und Handelskammern (IHK) aus. Dort können Sie auch Ermächtigungen oder Vollmachten beglaubigen lassen, die Sie für einen Vertreter brauchen.
Voraussetzungen
Anrecht auf Bescheinigung eines Außenwirtschaftsdokumentes haben:
- Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Gewerbetreibende
- eingetragene Vereine
- Privatpersonen
Verfahrensablauf
Legen Sie das Dokument bitte im Original bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer(IHK) vor. Die Mitarbeiter stellen Ihnen die formlose Beglaubigung aus.
Erforderliche Unterlagen
- das zu bescheinigende Dokument
- Personalausweis oder Reisepass
- Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- eventuell Nachweis des öffentlich-rechtlichen Status
Fristen
Die Industrie- und Handelskammer stellt Ihnen Beglaubigungen in der Regel sofort aus. Ist die Bearbeitung aufwändig, kann dies bis zu zwei Werktage dauern.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 08.03.2019
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Inhalte wurden von der Redaktion Amt24 erstellt; die Auslegungen sind unverbindlich, maßgeblich ist der jeweilige Verordnungstext.