Berufliche Bildung, Zusatzqualifikation für Auszubildende in Handwerksberufen, Förderung beantragen (ESF)
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen nach Abschnitt II/2 F der ESF-Richtlinie "Berufliche Bildung", Nr. 01414
Ihr Unternehmen oder Ihre Bildungsstätte vermittelt Auszubildenden in Handwerksberufen Zusatzqualifikationen, die über Inhalte der geltenden Ausbildungsordnung hinausgehen? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) erhalten.
Ziel der Förderung ist es, die beruflichen Kompetenzen Auszubildender und damit deren Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen.
- Einführung einer festen Pauschale von EUR 5,20 je Teilnehmerstunde (ausgenommen Fahrschulausbildung Klasse T); die Einreichung eines Kostenplans zur Antragstellung entfällt
- elektronische Bereitstellung des Antragsformulars und der Verwendungsnachweise Teil 1 und Teil 2 als SAB-Vordrucke
- Verzicht auf die Einreichung der Kopien der Teilnehmerzertifikate, es ist lediglich ein Muster zur Antragstellung vorzulegen
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Festbetrag)
Höhe
Pauschale von maximal EUR 5,20 pro Teilnehmer und Stunde (pro Antrag bis maximal EUR 100.000)
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Bildungsträger und Unternehmen, die Auszubildenden in Handwerksberufen Zusatzqualifikationen vermitteln
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung ist möglich, wenn:
- es sich um betriebliche Berufsausbildungsverhältnisse handelt
- die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach der Handwerksordnung durchgeführt wird und der Ausbildungsgang den Anforderungen des §1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) entspricht
- der Ausbildungsvertrag zum Zeitpunkt der Antragstellung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Handwerkskammer eingetragen ist
Der Inhalt der Zusatzqualifikation darf nicht Bestandteil der jeweils geltenden Ausbildungsordnung sein. Er muss aber in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Ausbildungsberuf stehen.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB). Die Beantragung selbst erfolgt über Ihre zuständige Handwerkskammer.
- Die vorgeschriebenen Formulare zu Ihrem Antrag beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt über das SAB-Förderportal.
- Die Kammer prüft Ihre Angaben zu den Berufsausbildungsverhältnissen und ob die beantragten Lehrgangsinhalte zusätzlich erforderlich sind und leitet Ihre Antragsunterlagen an die SAB weiter.
- Die Förderbank prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen umgehend Bescheid.
Auszahlung
Zur Auszahlung der Pauschalen müssen Sie der SAB die Anwesenheit der Teilnehmer beziehungsweise die Anzahl der Anwesenheitsstunden je Teilnehmer nachweisen. Die Unterlagen zum Abruf der Mittel und zur Abrechnung im Verwendungsnachweis sind in der Antragssoftware integriert.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Dokumente und Nachweise
Details zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie den Informationen der Antragssoftware / der Antragsformulare.
Fristen
- Antragstellung: spätestens acht Wochen vor Ausbildungsbeginn
- Beginn des Vorhabens: bei Vorliegen des Zuwendungsbescheids oder der Zustimmung der SAB zum vorzeitigen Beginn (der Abschluss eines Qualifizierungsvertrages zählt nicht als Beginn)
- Vorlage des Verwendungsnachweises bei der SAB: spätestens einen Monat nach Ende des Bewilligungszeitraums
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten der beruflichen Bildung und Fachkräfteentwicklung und Beschäftigungschancen (ESF-Richtlinie Berufliche Bildung)
- Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben (EFRE / ESF-Rahmenrichtlinie)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB). 08.03.2022
Zuständige Stelle
Handwerkskammer (HWK)
Weiterführende Informationen
Bearbeitungsdauer
Antragsbearbeitung bei der SAB: circa 6 Wochen