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Anmeldung

Approbation als Psychologische(r) Psychotherapeut(in) beantragen

Allgemeine Informationen

Um die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologische(r) Psychotherapeut(in)" auszuüben, müssen Sie die entsprechende Approbation besitzen. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.

Voraussetzungen

Sie haben die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten bestanden.

Verfahrensablauf

Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.

  • Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
  • Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • tabellarischer Lebenslauf
  • Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen
  • Identitätsnachweis
  • amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
  • Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten

Hinweis: Soweit die Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind Sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen.

Hinweise (Besonderheiten)

Berufsausübung bei ausländischer Staatsangehörigkeit

Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates dürfen den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentlich Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Nachprüfung.

Gleiches gilt für  Drittstaatsangehörige, wenn ihre Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Landesdirektion Sachsen. 04.01.2019

Weiterführende Informationen

Zuständige Stelle

 

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

  • Verfahrensgebühr: EUR 100,00 - EUR 320,00
  • Kosten für Beglaubigungen und Kopien

Bearbeitungsdauer