Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut(in) beantragen
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung der Approbation gemäß § 2 Abs. 1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Um die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in" auszuüben, müssen Sie die entsprechende Approbation besitzen. Die Beantragung erfolgt in Sachsen bei der Landesdirektion.
Voraussetzungen
Sie haben die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bestanden.
Verfahrensablauf
Stellen Sie Ihren Approbationsantrag schriftlich auf dem vorgeschriebenen Formular.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die Behörde bestätigt den Antragseingang und teilt mit, welche Unterlagen möglicherweise noch fehlen.
- Im Fall der positiven Prüfung wird die Approbationsurkunde ausgestellt und Ihnen gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder mit der Post zugestellt.
Erforderliche Unterlagen
- tabellarischer Lebenslauf
- Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen
- Identitätsnachweis
- amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind
- Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Hinweise (Besonderheiten)
Berufsausübung bei ausländischer Staatsangehörigkeit
Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats oder eines anderen EWR-Vertragsstaates dürfen den Beruf des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ohne Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentlich Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages erbringen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und der Nachprüfung.
Gleiches gilt für Angehörige von Drittstaaten, wenn ihre Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurde.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs.1 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten(JJPsychTh-APrV)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 76
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 04.01.2019
Weiterführende Informationen
- Ausbildung zum Psychotherapeuten
- Approbationen und Berufserlaubnisse (mit Checklisten)
Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in, Prüfungszulassung beantragen
Amt24-Leistung
Zuständige Stelle
Fristen
keine
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr: EUR 100,00 - EUR 320,00
- Kosten für Beglaubigungen und Kopien