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Anmeldung

Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein beantragen, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG)

Allgemeine Informationen

Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben Sie die Möglichkeit, an einer Maßnahme zur Unterstützung Ihrer beruflichen Eingliederung teilzunehmen, die im Einzelfall auch bei einem Arbeitgeber* durchgeführt werden kann.

In betrieblichen Maßnahmen bei einem Arbeitgeber soll die berufliche Eignung in Bezug auf den Zielberuf oder die Zieltätigkeit festgestellt werden. Die Maßnahme kann aber auch berufsfachliche Vermittlungshemmnisse verringern oder ganz beseitigen.

Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet über die Notwendigkeit der Leistung. Der Zugang zu den Maßnahmen erfolgt durch eine Zuweisung oder im Rahmen eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins.

Umfang der Förderung

Übernommen werden angemessene Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Wenn erforderlich können Sie zum Beispiel Fahrkosten zur Maßnahme oder Kinderbetreuungskosten erhalten, die wegen der Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Die Förderung kann auch auf die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

Welche notwendigen Kosten im Einzelfall erstattet werden können, besprechen Sie bitte mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner der Agentur für Arbeit.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.

Voraussetzungen

  • Sie sind ausbildungssuchend, von Arbeitslosigkeit bedroht und suchen Arbeit oder sind arbeitslos.
  • Zur Verbesserung Ihrer Chancen, in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt zu werden, wurde von Ihnen und/oder Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft ein Unterstützungsbedarf festgestellt.
  • Die dafür erforderliche Maßnahme und das weitere Vorgehen wurden mit Ihnen besprochen und in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt.

Verfahrensablauf

Sie stellen bei Ihrer Agentur für Arbeit einen formlosen Antrag, am besten persönlich im Beratungsgespräch oder auch schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (E-Mail) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer.

  • Ihre zuständige Vermittlungs- und Beratungsfachkraft prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen und in welcher Ausgestaltung die Maßnahme für Sie zielführend ist.
  • Abschließend wird geklärt, ob der Zugang durch Zuweisung in Frage kommt oder ob Sie einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur eigenen Arbeitgebersuche erhalten.

Variante 1: Teilnahme durch Zuweisung

  • Der Arbeitgeber ist bereits bekannt.
  • Sie erhalten ein Zuweisungsschreiben, in dem der Zielberuf oder die Zieltätigkeit sowie die berufspraktischen, fachbezogenen Maßnahmeinhalte detailliert und für den Arbeitgeber nachvollziehbar beschrieben sind sowie einen Erklärungsbogen zur Maßnahme.

Variante 2: Teilnahme durch Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein

  • Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein suchen Sie sich selbst einen Arbeitgeber, der eine passende Maßnahme anbietet. Entsprechende Hinweise finden Sie auf Ihrem o.g. Gutschein.
  • Der Arbeitgeber oder Sie legen der Agentur für Arbeit den vom Arbeitgeber ausgefüllten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vor.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung der Teilnahme an der Maßnahme mit Rechtsfolgenbelehrung/Belehrung und den Erklärungsbogen für die Kostenerstattung. Der Arbeitgeber (auch Maßnahmeträger) wird durch eine Mehrfertigung des Bewilligungsbescheides informiert.
  • Erst nach Bescheiderteilung kann die Maßnahme beginnen.
  • Der Eintritt in die Maßnahme muss innerhalb der zeitlichen Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines erfolgen.

Achtung!

  • Kann einer konkreten Maßnahmeteilnahme nicht zugestimmt werden, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, der Maßnahmeträger erhält einen Abdruck davon.
  • Ihr Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein selbst behält seine Gültigkeit in der ursprünglichen Ausgestaltung. Er berechtigt Sie weiterhin zur Auswahl eines Arbeitgebers, der diese Maßnahme durchführt.

Fristen

Betriebliche Maßnahme

  • bis zu 6 Wochen
  • bei schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen bis zu 12 Wochen

Arbeitszeit

  • in der Regel 5-Tage-Woche (branchen- bzw. betriebsübliche Abweichungen möglich)
  • maximal 42 bzw. 84 Kalendertage unter Beachtung der arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 22.04.2021

Zuständige Stelle

Bundesagentur für Arbeit

Hinweise (Besonderheiten)

  • Betriebliche Maßnahmen begründen kein Beschäftigungsverhältnis. Sie werden auch nicht analog eines Praktikums durchgeführt.
  • Zweck der Maßnahme darf es nicht sein, ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten auszuüben, für die in der Regel Entgelt gezahlt wird.
  • Betriebliche Maßnahmen dürfen nicht dazu genutzt werden, urlaubs- oder krankheitsbedingte Ausfälle oder betriebliche Spitzenbelastungen aufzufangen.

Weiteres Vorgehen

  • Ist die zeitliche Befristung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelaufen, ohne dass ein geeigneter Arbeitgeber gefunden wurde, können Sie erneut ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten. Allerdings ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nochmals zu überprüfen.
  • Über die Ergebnisse der Maßnahme und ggf. weitere Folgeaktivitäten stimmen Sie sich zeitnah zum Ende der Maßnahme mit Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft ab.

Weitere Informationen

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag