Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung (MPAV)
Allgemeine Informationen
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)
Wenn Sie arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können Sie zur Unterstützung Ihrer beruflichen Eingliederung die Dienstleistung eines Trägers nutzen, der eine ausschließlich erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet ("private Arbeitsvermittlung").
Der Zugang zu einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung erfolgt durch Ausgabe eines zeitlich befristeten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins.
Mit dem Gutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, die Leistung einer von Ihnen eingeschalteten privaten Arbeitsvermittlung zu vergüten, die Sie in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat. Ihre Vermittlungs- und Beratungsfachkraft entscheidet über die Notwendigkeit dieser Leistung.
Hinweise:
- Als Höchstgrenze für die private Vermittlung sind gesetzlich EUR 2.000 festgelegt (bis zu EUR 2.500 für Langzeitarbeitslose und Menschen mit Behinderung).
- Die Auszahlung erfolgt in Raten direkt an den Träger der privaten Arbeitsvermittlung.
Voraussetzungen
- Sie sind ausbildungssuchend, von Arbeitslosigkeit bedroht und suchen Arbeit oder sind arbeitslos oder erhalten Arbeitslosengeld II.
- Zur Verbesserung Ihrer Chancen, in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt zu werden, wurde von Ihnen und/oder Ihrer Vermittlungs- und Beratungsfachkraft ein Unterstützungsbedarf festgestellt.
- Die dafür erforderliche Maßnahme und das weitere Vorgehen wurden mit Ihnen besprochen und in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt.
- Haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und sind nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt, steht Ihnen ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu (Pflicht-Leistung).
Verfahrensablauf
Sie stellen bei Ihrer Agentur für Arbeit einen formlosen Antrag, am besten persönlich im Beratungsgespräch oder auch schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (E-Mail) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer.
- Ihre zuständige Vermittlungs- und Beratungsfachkraft prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen und entscheidet über die zeitliche Befristung des Gutscheins zwischen drei und sechs Monaten.
- In der Wahl des Trägers der privaten Arbeitsvermittlung sind Sie frei. Die Agentur für Arbeit darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keinen bestimmten Träger der privaten Arbeitsvermittlung empfehlen.
Vermittlung
- Sie suchen sich einen Träger, der private Arbeitsvermittlung anbietet und für Sie auf Gutschein tätig werden will. Entsprechende Hinweise dazu finden Sie auch auf Ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
- Fragen Sie diesen Träger beim ersten Kontakt, ob er Stellenangebote von Arbeitgebern betreut, die für Sie aus beruflicher Sicht geeignet sind.
- Fragen Sie den Träger weiterhin nach seiner Zulassung gemäß §§ 176 ff. SGB III.
- Träger, die private Arbeitsvermittlung anbieten, haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch deren Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
- Das Arbeitsverhältnis muss durch die Tätigkeit des Trägers zustande kommen.
- Eine Vermittlungsvergütung kann nur gezahlt werden, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis nicht gegen ein Gesetz (u. a. das Mindestlohngesetz) oder die guten Sitten verstößt.
Fristen
Gültigkeit: zwischen 3 bis 6 Monaten
Hinweis: Nach Ablauf der Gültigkeit können Sie erneut einen Antrag stellen.
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitslose
- § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III - Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für einen Träger der privaten Arbeitsvermittlung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 22.04.2021
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
Weiterführende Informationen
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III
Bundesagentur für Arbeit
Erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag