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Anmeldung

Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a Handwerksordnung (HWO)

Wenn Sie bereits in der Handwerksrolle eingetragen sind und ein zusätzliches Handwerk ausüben möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein zusätzliches Handwerk beantragen.

Hinweis: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

Eine Ausübungsberechtigung können Sie zusätzlich für ein zusätzliches zulassungspflichtiges Handwerk oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerks erhalten. Dafür müssen Sie die jeweils erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. Die Handwerkskammer berücksichtigt dabei auch Ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten.

Die zulassungspflichtigen Handwerke sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

  • Sie betreiben nach § 1 HwO bereits ein Handwerk und sind somit in der Handwerksrolle eingetragen

Sie weisen Kenntnisse und Fertigkeiten im anderen Handwerk nach über:

  • Zeugnisse (Gesellenbrief, Hoch- oder Fachschulzeugnis oder sonstige Zeugnisse staatlich anerkannter Technikerschulen)
  • Ihren bisherigen beruflichen Werdegang (Arbeitszeugnisse, Referenzen etc.)
  • im Zweifel: Sachkundenachweis

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Zeugnisse und Nachweise
  • vorteilhaft: Belege über Besuch von Fachkursen und Referenzschreiben von Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern

Fristen

keine Angaben

Kosten (Gebühren)

variabel (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024

Zuständige Stelle

ortszuständige Handwerkskammer

Weitere Informationen

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausnahmebewilligung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe -> Onlineantrag).

Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.

  • Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
  • Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
  • Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.

Bearbeitungsdauer

aufwandsabhängig

Hinweise (Besonderheiten)

"Altgesellenregelung"

Ohne Meisterprüfung können Sie nach § 7 b Handwerksordnung (HwO) für einige Handwerke ebenfalls eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn Sie über eine einschlägige Ausbildung als Geselle/Gesellin beziehungsweise Facharbeiter/Facharbeiterin verfügen und mindestens sechs Jahre in dem Handwerk tätig waren - davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung.