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Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

Allgemeine Informationen

Viele Staaten kennen lediglich die Adoption mit schwacher Wirkung. Das bedeutet, dass die rechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zur Herkunftsfamilie nicht vollständig erlöschen. Außerdem erhält das Adoptivkind - wenn einer der Annehmenden Deutscher* ist - nicht kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Wenn Sie im Ausland ein Kind adoptiert haben und diese ausländische Adoption nur schwache Wirkungen hat, ist es möglich, diese in Deutschland in eine Adoption mit starken Wirkungen umwandeln zu lassen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Voraussetzungen

  • Sie haben ein Kind im Ausland angenommen.
  • Die Umwandlung in eine starke Adoption dient dem Wohl des Kindes.
  • Die leiblichen Eltern und das Kind haben einer Adoption mit starken Wirkungen und damit einer Beendung des Eltern-Kind-Verhältnisses zugestimmt.
  • Die Interessen des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder der Kinder beider Parteien stehen einer Umwandlung in eine starke Adoption nicht entgegen.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung beim Familiengericht am Amtsgericht Dresden.
  • Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens das örtlich zuständige Jugendamt und die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, spricht das Gericht aus, dass das Kind die Rechtsstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält.
  • Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes und erhält auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehegatte bzw. Ihre Ehegattin die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Ihrer örtlichen Adoptionsvermittlungsstelle und beim Familiengericht Dresden (Amtsgericht) können Sie sich über die vorzulegenden Unterlagen erkundigen. In jedem Fall benötigen Sie:

  • den notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung der Adoption
  • die ausländische Adoptionsentscheidung (im Original oder beglaubigte Kopie mit Übersetzung)
  • die ausländische Adoptionsurkunde (im Original oder beglaubigte Kopie mit Übersetzung)

Hinweis: Ausländische Urkunden müssen in der Regel mit einer "Überbeglaubigung" durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung versehen sein.

Kosten (Gebühren)

  • variabel

Ihnen entstehen Kosten für

  • die notarielle Beurkundung des Antrags und
  • für die amtliche Beglaubigung der ausländischen Urkunden und
  • die Übersetzung der Dokumente.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesjugendamt. 12.04.2023

Zuständige Stelle

Familiengericht am Amtsgericht Dresden

Fristen

keine