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Ruhen der Schulpflicht

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Ist Ihr Kind so krank, dass es sein Recht auf Bildung zumindest vorübergehend nicht wahrnehmen kann, dann können Sie einen Antrag auf Ruhen der Schulpflicht stellen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

Die Schulpflicht ruht, solange der oder die Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er oder sie in keiner Schule gefördert werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag der Personensorgeberechtigten mit Begründung, weshalb der Schüler oder die Schülerin der Schulpflicht derzeit nicht mehr nachgehen kann,
  • Stellungnahme zum Antrag durch die Schule, an der der Schüler zuletzt beschult wurde,
  • ein aktuelles medizinisches/amtsärztliches Gutachen mit Bezug zum Antrag
  • ein aktuelles (schul-)psychologische Gutachten mit Bezug zum Antrag.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 1 Schulgesetz des Freistaates Sachsen

"Unbeschadet des unveräußerlichen Rechts eines jeden Einzelnen auf Bildung ruht die Schulpflicht, solange der Schulpflichtige körperlich, geistig oder psychisch so behindert ist, dass er in keiner Schule gefördert werden kann. Darüber entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten."