Prüfsachverständigen für Sicherheitstechnik nach Bundesimmissionsschutzgesetz bekanntgeben
Allgemeine Informationen
Bekanntgabe eines Sachverständigen* zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie zu Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a BImSchG hat gegebenenfalls einen Sachverständigen mit der Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen zu beauftragen. Dieser Sachverständige muss von der zuständigen Stelle eines Landes bekannt gegeben sein.
Die Durchführung der Prüfung kann dem Sachverständigen nur gestattet werden, wenn dieser die Anforderungen erfüllt. Dazu zählen:
- erforderliche Fachkunde
- Unabhängigkeit
- Zuverlässigkeit
- gerätetechnische Ausstattung
Die Bekanntgabe erfolgt immer durch die zuständige Stelle des Landes, in dem Sie als Antragsteller Ihren Geschäftssitz haben. Die Bekanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Hinweis: Sollte sich Ihr Geschäftssitz nicht im Inland befinden, ist das Land zuständig in dem Ihre Tätigkeit vorrangig ausgeübt werden soll.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (Original)
- Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
- Darstellung des beruflichen Werdegangs (Kopie)
- Referenzen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Kopie)
- Unterlagen zur Zuverlässigkeit (Kopie)
- Unterlagen zur Unabhängigkeit (Kopie)
- Erklärung zum Einsatz von Hilfspersonal (Original)
- Nachweis der Geräteverfügbarkeit (Original)
- Arbeitsproben (Kopie)
- Bescheid über die Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland (Kopie)
Fristen
Bekanntgabe in Sachsen: befristet auf 5 Jahre
Kosten (Gebühren)
EUR 150,00 bis EUR 1.500,00 (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- § 29 a Absatz 1 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.. 03.01.2024
Weitere Informationen
- Einheitlichen Ansprechpartner beauftragen
Amt24-Leistung - Antrag auf Bekanntgabe als Prüfsachverständiger nach § 29b Absatz 1 BImschG
RechercheSystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)