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Anmeldung

Meldung vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Allgemeine Informationen

Registrierung von Personen nach § 3a StBerG (Hilfeleistung in Steuersachen)

Zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen sind Sie berechtigt, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits beruflich niedergelassen sind.

Dazu sollten Sie bereits im Niederlassungsstaat befugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach dem dortigen Recht leisten.

Der Umfang der Befugnis im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.

Hinweis: Sollte weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sein, dann gilt die Befugnis im Inland nur, wenn Sie den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt haben.

Bitte beachten Sie, dass nach der erfolgreichen Registrierung eine automatische Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen entsteht.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung darüber, in der EU, EWR-Vertragsstaaten oder in der Schweiz rechtmäßig zu geschäftsmäßigen Hilfen in Steuersachen niedergelassen zu sein (Original)
  • Nachweis über den berufsqualifizierenden Abschluss (Original)
  • Nachweis darüber, dass der Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde (Original)
  • Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht (Original)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen. 17.01.2017

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