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Anmeldung

Heimatpflege und Laienmusik, Förderung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Heimatpflege/Laienmusik

Über die "Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Heimatpflege und Laienmusik" werden Projekte zur Heimatpflege und Heimatkunde (Sitten und Bräuche, Mundart, Kleidung, altes Handwerk und andere Formen der Volkskultur, Musik, Tanz) gefördert. Gefördert werden ebenso Projekte von Laienchören, -orchestern oder -musikgruppen, die sich vorrangig der Pflege traditionellen Liedgutes oder traditioneller Instrumentalmusik widmen.

Auf diese Art soll die Identifikation sächsischer Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Heimat gestärkt und ehrenamtliches Engagement in den genannten Bereichen gefördert werden.

Konditionen

Art der Förderung:
Projektförderung (Festbetragsfinanzierung)

Höhe:
50 % der förderfähigen Kosten (in Ausnahmefällen 70 %)

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie den Zuschuss bitte schriftlich auf dem bereitstehenden Formular.

  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie die Auflistungen und Nachweise zusammen.
  • Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen an die Landesdirektion Sachsen ("Zuständige Stelle").
  • Nach der Prüfung durch die Landesdirektion erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Projektbeschreibung
  • detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
  • Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt mit der Bestätigung, dass es sich nicht um ein gewerbliches Vorhaben handelt beziehungsweise um ein solches, dass der Gewinnerzielung dient (gemäß Nr. 4 Förderrichtlinie "Heimatpflege/Laienmusik")
  • Zusagen über Zuwendungen und Leistungen Dritter
  • bei Vereinen die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung (nicht älter als 3 Jahre)
  • bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG): entsprechende Bescheinigung (nicht älter als 3 Jahre)

Bei Bedarf fordert die Antragstelle weitere Unterlagen an.

Fristen

Antragsschluss: 01.02. für Vorhaben im laufenden Jahr

Kosten (Gebühren)

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 05.03.2024