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Erlaubnis nach § 33i GewO (Spielhallen und ähnliche Unternehmen) beantragen

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Für das Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigt man eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften, die nach den Besonderheiten des Gewerberechts keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und deshalb nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis (zum Beispiel Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften oder Offene Handelsgesellschaften). Diese kann befristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist ebenfalls zulässig.

Voraussetzungen

Voraussetzungen

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Führungszeugnis der Belegart 0 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei unserer Behörde)
  3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9 (Beantragung des Dokuments zur Vorlage bei unserer Behörde)
  4. Bescheinigung in Steuersachen des für Sie zuständigen Finanzamtes (im Original einzureichen)
  5. Auskunft des Insolvenzgerichts, das für den Wohnort beziehungsweise für die Wohnorte in den letzten 5 Jahren zuständig ist, dass kein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet wurde und keine Verfahrenseröffnung mangels Masse abgewiesen wurde (im Original vorzulegen)
  6. Auskunft aus dem Zentralen Schuldnerverzeichnis (kann ausschließlich über Internet unter der Internetadresse www.vollstreckungsportal.de eingeholt werden; dazu ist eine vorherige Online-Registrierung notwendig, sodass kostenpflichtige Abfragen erst nach Erhalt der Zugangsdaten durchgeführt werden können)
  7. Baugenehmigung oder Nutzungsänderungsbescheid für die Räumlichkeiten der zukünftigen Spielhalle (in Kopie)
  8. maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der zur Spielhalle gehörenden Räume
  9. Pacht- oder Mietvertrag für die Spielhalle

Achtung: Bei juristischen Personen sind die unter Punkt 1 - 6 genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie - mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere - für die juristische Person selbst beizubringen. Zusätzlich dazu werden eine Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs und des Gesellschaftsvertrags benötigt.

Ausländische Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, benötigen grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsgenehmigung, in welcher die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht ausgeschlossen sein darf. Halten sich ausländische Personen bei Beantragung der Erlaubnis erst kurz in Deutschland auf (in der Regel weniger als ein Jahr), werden zusätzlich Unterlagen aus dem Herkunftsland benötigt. Wegen der Einzelheiten kontaktieren Sie bitte unsere Behörde.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 33i Gewerbeordnung müssen Sie zusätzlich die glücksspielrechtliche Erlaubnis bei der Landesdirektion Sachsen beantragen. Für dieses Zustimmungsverfahren sind von Ihnen zusätzlich folgende Unterlagen beizubringen:

  1. Sozialkonzept sowie Darstellung der Maßnahmen zum Jugendschutz
  2. Erklärung zur Einhaltung der Aufklärungspflichten
  3. Erklärung über die Einhaltung des 250 Meter-Abstandes zwischen zwei Spielhallen bzw. Einhaltung des 250 Meter-Abstandes einer Spielhalle zu allgemeinbildenden Schulen. Zu beachten ist zusätzlich, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten oder eine Verkaufsstelle für Sportwetten betrieben wird, eine Spielhalle nicht erlaubt werden darf.

Zuständige Behörde für das kostenpflichtige glücksspielrechtliche Zustimmungsverfahren ist die Landesdirektion Sachsen, Referat 29 – Glücksspielrecht, Geldwäschegesetz, Braustraße 2, 04107 Leipzig.

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf

Als zuständige untere Verwaltungsbehörde für Antragsteller, die eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Vogtlandkreis, ausgenommen die Großen Kreisstädte Auerbach, Oelsnitz, Plauen und Reichenbach, betreiben möchten, nehmen wir Ihre Anträge entgegen und prüfen, ob Versagungsgründe vorliegen. Trifft dies nicht zu, wird die Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordung erteilt. Die kostenpflichte glücksspielrechtliche Erlaubnis wird Ihnen durch die Landesdirektion Sachsen gesondert erteilt. Das bedeutet, dass von der Landesdirektion Sachsen verfügte Befristungen und Nebenbestimmungen in beiden Erlaubnissen Berücksichtigung finden. 

Sonstiges/Besonderheiten

Sonstiges

Wenn sich die zukünftige Spielhalle in den Großen Kreisstädten Auerbach, Oelsnitz, Plauen oder Reichenbach befindet, so müssen Sie sich wegen der Beantragung der Spielhallenerlaubnis an das jeweilige örtliche Gewerbeamt wenden. Eine Zuständigkeit des Landratsamtes Vogtlandkreis ist hier nicht gegeben.

Die Bestimmungen der Spielverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Ausübung der Gewerbetätigkeit genauestens zu beachten.

Im Baugenehmigungs- oder Nutzungsänderungsbescheid getroffene Regelungen, wie beispielsweise zur Größe der für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nutzbaren Grundfläche oder zur Öffnungszeit, entfalten Bindungswirkung für das gewerberechtliche Genehmigungsverfahren.

Sämtliche Anforderungen, die sich aus der glücksspielrechtlichen Erlaubnis ergeben, wie beispielweise Berichterstattungen zur Umsetzung des Sozialkonzepts, sind direkt gegenüber der Landesdirektion Sachsen, Referat 29, zu erfüllen und auftretende Fragen zum Glücksspielrecht sollten vorzugsweise mit dieser geklärt werden. Hierzu zählen unter anderem auch solche zur Einhaltung der Werberichtlinie.

Mit der Beantragung der Erlaubnis erfüllt der Antragsteller nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung. Es muss eine gesonderte Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde der Betriebssitzgemeinde folgen.

Gebühr

Gebühr

Kostenerhebung nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz entsprechend des Verwaltungsaufwandes und entstandener Auslagen
(Gebührenrahmen: 300,00 € bis 1.050,00 €).

Formulare

Formulare

Das Antragsformular auf Erteilung der Erlaubnis können Sie in der Randspalte (unter Dokumente) downloaden und ausfüllen oder Sie kontaktieren uns, wenn Sie es per E-Mail oder in Papierform zugeschickt bekommen möchten. Dem Formular können Sie ebenfalls die vorzulegenden Unterlagen entnehmen.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original eingereicht werden. Wenn Sie ihn in elektronischer Form stellen wollen, so muss er für seine Rechtswirksamkeit mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen