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Anmeldung

Handwerksrolle, Ausübungsberechtigung beantragen ("Altgesellenregelung")

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HWO)

Möchten Sie ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk ohne entsprechenden Meistertitel ausüben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung erhalten. Damit erfüllen Sie die Eintragungsvoraussetzungen für ein zulassungspflichtiges Handwerk in die Handwerksrolle.

Hinweis: Mit einer Ausübungsberechtigung dürfen Sie keinen Meistertitel führen und im betreffenden Handwerk nicht ausbilden.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind folgende zulassungspflichtige Handwerke:

  • Schornsteinfegerhandwerk
  • Augenoptikerhandwerk
  • Hörakustikerhandwerk
  • Orthopädietechnikerhandwerk
  • Orthopädieschuhmacherhandwerk
  • Zahntechnikerhandwerk
Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer

  • eine Gesellenprüfung entweder in dem entsprechenden Handwerk, in einem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat,
  • diesen Beruf mindestens sechs Jahren ausgeübt hat,
  • davon insgesamt mindestens vier Jahre in leitender Stellung im beantragten Handwerk und
  • die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist.

Nachweise

Der Nachweis kann durch Ihre Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Aus den Unterlagen sollten sich sowohl der Nachweis für die ausgeübte Gesellentätigkeit und leitende Tätigkeit als auch die vorgeschriebene Dauer dieser Tätigkeit von sechs beziehungsweise vier Jahren ergeben.

Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn Ihnen als Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in wesentlichen Betriebsteilen übertragen worden sind.

Die erforderlichen Kenntnisse auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem und rechtlichem Gebiet ergeben sich entweder aus Ihrem bisherigen Tätigkeitsbild oder können durch Ihre Teilnahme an Lehrgängen belegt werden.

Hinweis: Die zulassungspflichtigen Gewerbe sind in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen Sie persönlich, schriftlich oder online bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA); je nach Angebot können Sie das Antragsformular im Internet abrufen oder den Onlinedienst nutzen (siehe -> Onlineantrag).

Sie sind gut beraten, sich vor der Antragstellung mit der Kammer in Verbindung zu setzen.

  • Die erforderlichen Formulare und Merkblätter beziehen Sie online hier über Amt24 oder direkt über das Portal Ihrer Handwerkskammer.
  • Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Handwerkskammer ein.
  • Nach der Prüfung durch die Handwerkskammer erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang die Ausübungsberechtigung erteilt wird.
  • Es erfolgt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Die Handwerkskammer kann die Ausübungsberechtigung auch unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilen beziehungsweise auf einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten beschränken, die zu einem in der Anlage A aufgeführten Handwerk gehören.

Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
  • Zeugnisse und Nachweise

Fristen

keine

Kosten (Gebühren)

Gebührenrahmen bis zu EUR 500,00 (gemäß Gebührenordnung der Handwerkskammer)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Handwerkskammern im Freistaat Sachsen. 04.03.2024

Zuständige Stelle

ortszuständige Handwerkskammer

Weitere Informationen

Bearbeitungsdauer

aufwandsabhängig