Aufstellung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. Insolvenzordnung (InsO)
Schuldner und Insolvenzverwalter haben das Recht, der Gläubigergemeinschaft einen Insolvenzplan vorzulegen. Es ist möglich, dass der Schuldner* den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einreicht. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung im Berichtstermin den Insolvenzverwalter verpflichten, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.
Der Insolvenzplan enthält
- einen darstellenden Teil und
- einen gestaltenden Teil.
Die Gläubiger stimmen über den Plan im Erörterungs- und Abstimmungstermin (Gläubigerversammlung) ab, den das Gericht anberaumt - spätestens zum Schlusstermin.
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. d. Red.