Antrag auf Gewährung einer besonderen Zuwendung nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz/StrRehaG (Opferrente)
Sie können eine besondere Zuwendung bis zu EUR 300,00 beantragen, wenn Sie zwischen dem 08.05.1945 und dem 03.10.1990 im Gebiet der ehemaligen DDR / sowjetischen Besatzungszone aus politischen Gründen zu Unrecht einen Freiheitsentzug erlitten haben.
Voraussetzung für die sogenannte SED-Opferrente ist, dass Sie mindestens 180 Tage inhaftiert waren und strafrechtlich rehabilitiert sind beziehungsweise eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) besitzen.
- Die Zuwendung kann nur bei Bedürftigkeit gewährt werden (Einkommensgrenzen unter "Voraussetzungen").
- Der Anspruch auf die besondere Leistung ist nicht vererbbar.
Hinweis zur Zuständigkeit
Die Landesdirektion Sachsen nimmt Anträge entgegen
- bei Verurteilung oder Anordnung des Freiheitsentzugs in den ehemaligen Bezirken Dresden, Leipzig, Chemnitz / Karl-Marx-Stadt und Rehabilitierung durch ein sächsisches Landgericht
- im Falle einer Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) bei gewöhnlichem Aufenthaltsort der oder des Antragstellenden im Freistaat Sachsen