Die zuständige Behörde teilt den Betroffenen schriftlich mit, dass gegen sie ein Verfahren zur Untersagung des Gewerbes eingeleitet wurde.
- Vor der Untersagung erfolgt eine Anhörung der Aufsichtsbehörden und Kammern.
- Den Betroffenen werden die ermittelten Tatsachen im Einzelnen mitgeteilt. Sie erhalten Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern (schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde).
- Erweisen sich die Tatsachen als gegeben, erlässt die Behörde eine Verfügung, mit der die Ausübung des Gewerbes untersagt wird.
- Über die Verfügung erhalten die Betroffenen einen schriftlichen Bescheid. In diesem wird ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen ("Rechtsbehelfsbelehrung").
Anordnung der sofortigen Vollziehung
- Ordnet die zuständige Stelle die sofortige Vollziehung an, entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs - die betreffenden gewerblichen Tätigkeiten sind sofort einzustellen und das Gewerbe abzumelden.
- Auf Ihren Antrag hin vermag das zuständige Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herzustellen.
Aussetzung der Vollziehung
- Sie können bei der zuständigen Stelle oder der Widerspruchsbehörde (Landesdirektion Sachsen, Standorte in Chemnitz, Dresden und Leipzig) beantragen, dass die Vollziehung ausgesetzt wird.
Stellvertretende Fortführung
- Die zuständige Stelle kann auf Antrag genehmigen, dass der Betrieb durch einen Stellvertreter fortgeführt wird, der eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes gewährleistet.
Wiedergestattung beantragen
- Sind die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, weggefallen, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Betroffenen zu einem späteren Zeitpunkt gestatten, das untersagte Gewerbe wieder auszuüben.