- für Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz: Verfahrensgebühr
Zahlungspflichtig ist der Beteiligte, den das Gericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Gericht kann auch anordnen, dass von der Kostenerhebung abzusehen ist.
- für Einstweilige Anordnungen im Rahmen einer Ehesache: keine