Feststellungsklage bei unzulässiger Kündigung:
- innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht
Einspruch gegen die Zulässigkeitserklärung (Rechtsbehelfsverfahren):
- innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zulässigkeitserklärung bei der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Sachsen