- Sie sind nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert.
- Sie sind oder waren zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Entbindung in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügigen) oder Heimarbeitsverhältnis.
- Sie sind während der Schutzfristen von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt (Beamtinnen wenden sich an ihren Dienstherrn).
- Ihr Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig, das heißt mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zum Beispiel des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes), aufgelöst.
- Eröffnung des Konkursverfahrens des Arbeitgebers oder Abweisung des Konkursantrages mangels Masse.
Inhalt