Übergangsgeld kann unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden, wenn Sie bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben.
Dies ist der Fall, wenn
- weitere Leistungen erforderlich sind, während derer Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und
- diese nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.