Sie stellen bei Ihrer Agentur für Arbeit einen formlosen Antrag, am besten persönlich im Beratungsgespräch oder auch schriftlich (Brief, Fax), elektronisch (E-Mail) oder telefonisch unter Angabe Ihrer Kunden-Nummer.
- Ihre zuständige Vermittlungs- und Beratungsfachkraft prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen und entscheidet über die zeitliche Befristung des Gutscheins zwischen drei und sechs Monaten.
- In der Wahl des Trägers der privaten Arbeitsvermittlung sind Sie frei. Die Agentur für Arbeit darf aufgrund ihrer Neutralitätspflicht und aus wettbewerbsrechtlichen Gründen keinen bestimmten Träger der privaten Arbeitsvermittlung empfehlen.
Vermittelng
- Sie suchen sich einen Träger, der private Arbeitsvermittlung anbietet und für Sie auf Gutschein tätig werden will. Entsprechend Hinweise dazu finden Sie auch auf Ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
- Fragen Sie diesen Träger beim ersten Kontakt, ob er Stellenangebote von Arbeitgebern betreut, die für Sie aus beruflicher Sicht geeignet sind.
- Fragen Sie den Träger weiterhin nach seiner Zulassung gemäß §§ 176 ff. SGB III.
- Träger, die private Arbeitsvermittlung anbieten, haben erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn durch deren Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Sie dürfen keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
- Das Arbeitsverhältnis muss durch die Tätigkeit des Trägers zustande kommen.
- Eine Vermittlungsvergütung kann nur gezahlt werden, wenn das vermittelte Arbeitsverhältnis nicht gegen ein Gesetz (u. a. das Mindestlohngesetz) oder die guten Sitten verstößt.