Erdarbeiten (Bohrung, Schurf) anzeigen
Allgemeine Informationen
Erdarbeiten, die in das Grundwasser hineinreichen, wie zum Beispiel das Errichten von Brunnen, sonstige Bohrungen und Schürfe müssen Sie im Vorfeld bei den zuständigen Behörden anzeigen.
Auch solche Erdarbeiten, die das Grundwasser nicht erreichen, wie zum Beispiel Bohrungen und Schürfe für Baugrund- und Versickerungsuntersuchungen sind den Fachbehörden anzuzeigen. Dabei gibt es keine Ausnahmen hinsichtlich der Tiefe, denn auch flache Erdaufschlüsse können einerseits wichtige geologische Erkenntnisse liefern, andererseits aber auch Gefährdungspotenziale, insbesondere für das Grundwasser, beinhalten.
Boden- und Gesteinsproben aufbewahren
Boden- und Gesteinsproben aus Bohrungen und Schürfen haben Sie nach bestimmten Vorgaben (DIN EN ISO 22475-1, ISO 14688 und ISO 14689) während den Erdarbeiten zu entnehmen, aufzubewahren und den Fachbehörden bei Verlangen vorzulegen.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Erdaufschlussanzeige-Behörden im Freistaat Sachsen sind:
- die unteren Wasserbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
- Sächsisches Landesamt für Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
- gegebenenfalls Berücksichtigung von Einschränkungen bei Bohrungen in Naturschutzgebieten oder durch verlegte Leitungen
Verfahrensablauf
Zur Abgabe der Bohranzeige nutzen Sie bitte das Online-Verfahren "Erdaufschluss digital" (siehe -> Onlineantrag / Formulare).
- Ihre Anzeige wird über das Online-Portal weitergeleitet an die zuständigen Stellen (untere Wasserbehörde, Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie; gegebenenfalls an das Sächsische Oberbergamt - unter anderem bei Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Untergrund reichen) weitergeleitet. Damit müssen Sie die Anzeige nur einmal stellen und nicht einzeln an die verschiedenen Behörden.
- Die Schreiben der Behörden erhalten Sie in der Regel auf elektronischem Weg über das Online-Portal "Erdaufschluss digital" an die hinterlegte E-Mail-Adresse, in einigen Fällen auch per Post.
Hinweis: Wenn Sie Brunnenbauer oder ein geologisches Ingenieurbüro beauftragen, übernehmen diese für Sie in den meisten Fällen die notwendigen Anzeigen bei den zuständigen Stellen.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelle Flurstückskarte mit eingezeichnetem Standort der geplanten Bohrungen
- Detaillage-Skizze, anhand derer die Bohransatzpunkte im Meter-Bereich lokalisierbar sind
- weitere Nachweise und Unterlagen
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie im Online-Portal.
Fristen
- Bohranzeige: spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten
- Arbeitsaufnahme: nach Eingang des entsprechenden Bescheides der unteren Wasserbehörde.
Hinweis: Sofern Sie einen Monat nach Eingang des Bestätigungsschreibens zu Ihrer Anzeige keine Antwort zum weiteren Vorgehen erhalten haben und Sie nicht tiefer als 100 Meter bohren, dürfen Sie aus wasser-, berg- und geologierechtlicher Sicht mit der Bohrung beginnen.
- Meldung der Bohrergebnisse nach Abschluss der Bohrarbeiten:
- Fachdaten spätestens einen Monat,
- Bewertungsdaten spätestens sechs Monate (gegebenenfalls abweichende Fristen nach Geologiedatengesetz beachten)
Rechtsgrundlage
- § 8 i.V.m. § 9 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)- Erlaubnis zur Gewässerbenutzung
- § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Erdaufschlüsse
- § 41 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) - Erdaufschlüsse
- § 8-17 Geologiedatengesetz (GeolDG) - geophysikalische Untersuchungen
- § 127 Bundesberggesetz (BBergG) - Bohrungen
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 04.11.2025
Kosten (Gebühren)
- Verfahrensgebühr (LfULG): keine
Welche Gebühren möglicherweise das Sächsische Oberbergamt oder die unteren Wasserbehörden erheben, erfragen Sie bitte bei diesen Behörden.
Weitere Informationen
- Grundwasserbohrung, Mitteilung der Bohrergebnisse
Amt24-Leistung - Bau eines Brunnens
Amt24-Informationen